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Prävention & Prophylaxe

Apr.. 28, 2025 / Abrechnung Basics+ Abrechnung lernen

Close-up of a dental examination using dental tools for hygiene and care.

Dieser Abschnitt befasst sich mit Maßnahmen zur Vorbeugung von Karies und Parodontalerkrankungen – ein zentraler Bestandteil der modernen Zahnmedizin. Die Abrechnungsmöglichkeiten unterscheiden sich hier teils erheblich zwischen BEMA und GOZ.

Zahnsteinentfernung

Zweck:
Entfernung harter, mineralisierter Beläge (Zahnstein), die sich oberhalb des Zahnfleischsaums (supragingival) gebildet haben.

BEMA:
* 107 (Zst): Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung.
– Kann bei GKV-Patienten einmal pro Kalenderjahr als Kassenleistung abgerechnet werden.
– Gilt pauschal für die gesamte Sitzung, unabhängig von der Menge des Zahnsteins oder der Anzahl der Zähne.
– Umfasst nur die Entfernung harter Beläge. Weiche Beläge, Verfärbungen oder eine umfassende Politur sind nicht enthalten.
* 107a: Entfernen harter Zahnbeläge an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat.
– Dies ist eine neue Position im Rahmen der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) nach den neuen PAR-Richtlinien (seit 07/2021) und wird je Zahn berechnet. Sie ist Teil der UPT-Strecke und nicht mit der jährlichen 107 zu verwechseln.

GOZ:
* GOZ 4050: Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Politur an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat oder Brückenglied.
– Wird pro Zahn (oder Implantat/Brückenglied) berechnet.
* GOZ 4055: Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Politur an einem mehrwurzeligen Zahn.
– Wird pro Zahn berechnet.
– Beide Positionen (4050/4055) umfassen ggf. auch weiche Beläge und die Politur der behandelten Zähne.
– Können bei medizinischer Notwendigkeit auch häufiger als einmal pro Jahr berechnet werden (z.B. bei starker Neigung zu Zahnsteinbildung).
– Dürfen nicht neben der GOZ 1040 (PZR) in derselben Sitzung für dieselben Zähne berechnet werden.

Vergleich & Hinweise:
Die BEMA-Leistung 107 ist eine sehr grundlegende, pauschale Maßnahme mit strenger Frequenzbegrenzung. Die GOZ-Positionen 4050/4055 sind spezifischer (pro Zahn), potenziell umfassender (inkl. weicher Beläge/Politur) und flexibler in der Frequenz. Für GKV-Patienten ist die jährliche Zahnsteinentfernung nach BEMA 107 oft die einzige von der Kasse getragene Leistung zur Belagsentfernung bei Erwachsenen (außerhalb der PAR-Nachsorge). Wünscht der Patient eine gründlichere Reinigung, Politur oder häufigere Termine, ist dies eine Privatleistung.

Professionelle Zahnreinigung (PZR)

Zweck:
Umfassende mechanische Reinigung aller Zähne zur Entfernung sämtlicher harter und weicher Beläge (supra- und gingival), Politur aller Zahnoberflächen, Reinigung der Zahnzwischenräume, Entfernung des Biofilms zur Prävention von Karies und Parodontalerkrankungen. Beinhaltet oft auch eine kurze Mundhygieneinstruktion und Fluoridierung.

BEMA:
* Die Professionelle Zahnreinigung ist KEINE Leistung im BEMA-Katalog. Sie kann nicht über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden.

GOZ:
* GOZ 1040: Professionelle Zahnreinigung.
– Dies ist die zentrale Position für die PZR im Privatbereich.
– Die Leistungsbeschreibung umfasst: Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, Entfernen des Biofilms, Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen.
– Die Leistung wird einmal pro Sitzung berechnet, unabhängig von der Zahnzahl.
– Wichtig: Die Dauer der Sitzung und der individuelle Aufwand sollten dokumentiert werden, um ggf. einen Steigerungsfaktor > 2,3 zu begründen (z.B. bei starker Plaqueakkumulation, vielen Verfärbungen, eingeschränkter Patientenmitarbeit).
– Die GOZ 1040 ist nicht neben den Belagsentfernungs-Positionen GOZ 4050/4055 oder den PAR-Leistungen GOZ 4070/4075 (geschlossenes Vorgehen) oder GOZ 4090/4100 (offenes Vorgehen) für dieselben Zähne in derselben Sitzung berechenbar. Sie ist jedoch neben einer Untersuchung (0010) und Beratung (Ä1) berechenbar.

Vergleich & Hinweise:
Die PZR ist eine reine Privatleistung nach GOZ. Für GKV-Patienten muss sie als solche vereinbart werden (z.B. über eine Verlangensleistungs-Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ, oft auch pauschal als „Prophylaxe-Sitzung“ angeboten, deren Inhalt aber der GOZ 1040 entsprechen sollte). Sie ist deutlich umfangreicher als die BEMA-Zahnsteinentfernung. Viele Zusatzversicherungen erstatten die Kosten für PZR teilweise oder ganz.

Mundhygieneunterweisung (MHU)

Zweck:
Instruktion und Motivation des Patienten zur Verbesserung der häuslichen Mundhygiene, Demonstration von Putztechniken, Anwendung von Hilfsmitteln (Zahnseide, Interdentalbürsten), Anfärben von Belägen zur Visualisierung.

BEMA (Im Rahmen der Individualprophylaxe – IP – für Kinder und Jugendliche von 6-17 Jahren):
* IP1: Mundhygienestatus.
– Erhebung von Plaque- und Blutungsindizes (z.B. API/SBI oder modifiziert). Anfärben der Beläge.
* IP2: Mundhygieneaufklärung bei Kindern und Jugendlichen.
– Erklärung von Karies-/Gingivitis-Entstehung, Motivation, Instruktion der Putztechnik, Empfehlung von Hilfsmitteln.
– IP1 und IP2 haben spezifische Abrechnungsintervalle und Dokumentationsanforderungen im Rahmen des IP-Programms.

GOZ:
* GOZ 1000: Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten.
– Umfasst ähnliche Inhalte wie IP1+IP2, aber für alle Altersgruppen. Wichtig ist die Mindestdauer!
* GOZ 1010: Kontrolle des Übungserfolges im Anschluss an eine Leistung nach der Nummer 1000 einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten.
– Zur Erfolgskontrolle und Remotivation/Reinstruktion. Wichtig ist auch hier die Mindestdauer!

Vergleich & Hinweise:
Im BEMA ist die umfassende Mundhygieneunterweisung auf das IP-Programm für Kinder und Jugendliche beschränkt. Für Erwachsene GKV-Patienten gibt es keine BEMA-Position für eine ausführliche MHU (die Beratung Ä1 deckt dies inhaltlich nicht ab). Eine eingehende MHU bei Erwachsenen ist daher eine Privatleistung nach GOZ 1000 bzw. 1010. Die Einhaltung und Dokumentation der Mindestdauer ist für die GOZ-Positionen entscheidend!

Fluoridierung

Zweck:
Lokale Applikation von Fluoridpräparaten (Lack, Gel) zur Stärkung des Zahnschmelzes, Remineralisation initialer Läsionen und Kariesprophylaxe.

BEMA (IP):
* IP4: Lokale Fluoridierung der Zähne.
– Mit Fluoridlack oder -gel. Ist Bestandteil des IP-Programms für 6- bis 17-Jährige.
– Wird in der Regel halbjährlich durchgeführt.

GOZ:
* GOZ 1020: Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung.
– Gilt für alle Altersgruppen.
– Kann als alleinige Leistung oder in Verbindung mit anderen Leistungen (z.B. nach Untersuchung/Beratung) berechnet werden.
– Ist als Leistungsinhalt bereits in der GOZ 1040 (PZR) enthalten und daher nicht zusätzlich daneben berechenbar.

Vergleich & Hinweise:
Erneut ist die Fluoridierung im BEMA auf das Kinder-/Jugendlichen-Prophylaxeprogramm beschränkt. Für Erwachsene ist die lokale Fluoridierung in der Praxis eine Privatleistung nach GOZ 1020, es sei denn, sie ist bereits Teil einer PZR nach GOZ 1040.


Category: Abrechnung Basics, Abrechnung lernen

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