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Leitfaden zur Abrechnung zahnärztlich-chirurgischer Leistungen

Mai. 29, 2025 / Abrechnung Basics+ Abrechnung lernen

A patient receiving dental care, showcasing pink gloves and dental tools in a clinic setting.

Die korrekte Abrechnung chirurgischer Eingriffe ist für den wirtschaftlichen Erfolg und die rechtliche Sicherheit einer Zahnarztpraxis von großer Bedeutung. Die Komplexität ergibt sich aus den unterschiedlichen Regelwerken für gesetzlich (GKV) und privat (PKV) versicherte Patienten (BEMA und GOZ/GOÄ), spezifischen Zuschlägen, der Materialabrechnung und der Notwendigkeit einer präzisen Dokumentation und Aufklärung. Dieser Leitfaden bietet einen Überblick über die wichtigsten Aspekte.


Abrechnung für GKV-Patienten (BEMA)

Chirurgische Leistungen für GKV-Patienten werden nach dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), Teil 4 „Chirurgische Leistungen“ (CHIR) abgerechnet. Bestimmte Leistungen können auch anderen Teilen des BEMA zugeordnet sein (z.B. Anästhesien).

Wichtige BEMA-Positionen für chirurgische Leistungen (Auswahl)

  • Anästhesien:
    • BEMA-Nr. 40 (I): Intraorale Infiltrationsanästhesie
    • BEMA-Nr. 41a (L1): Intraorale Leitungsanästhesie
    • BEMA-Nr. 41b (L2): Extraorale Leitungsanästhesie
  • Zahnextraktionen:
    • BEMA-Nr. 43 (X1): Entfernung eines einwurzeligen Zahnes
    • BEMA-Nr. 44 (X2): Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes
    • BEMA-Nr. 45 (X3): Entfernung eines tief frakturierten oder zerstörten Zahnes
  • Operative Zahnentfernung (Osteotomie):
    • BEMA-Nr. 47a (Ost1): Osteotomie eines Zahnes
    • BEMA-Nr. 47b (Ost2): Osteotomie eines verlagerten oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch einfache Knochenentfernung
    • BEMA-Nr. 48 (XN): Osteotomie eines Zahnes bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten, z.B. tiefe Lage, starke Verlagerung, Wurzelanomalien, Knochenverhältnisse
  • Wurzelspitzenresektion (WSR):
    • BEMA-Nr. 54a (WR1): WSR an einem Frontzahn
    • BEMA-Nr. 54b (WR2): WSR an einem Seitenzahn
    • BEMA-Nr. 54c (WR3): WSR an einem Seitenzahn mit retrograder Füllung
  • Zystenoperationen:
    • BEMA-Nr. 56a (Zy1): Zystektomie (klein)
    • BEMA-Nr. 56b (Zy2): Zystektomie (groß)
    • BEMA-Nr. 56c (Zy3): Zystostomie (klein)
    • BEMA-Nr. 56d (Zy4): Zystostomie (groß)
  • Plastischer Verschluss einer Mund-Antrum-Verbindung (MAV):
    • BEMA-Nr. 51 (Plast): Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle
  • Weitere chirurgische Eingriffe:
    • BEMA-Nr. 49 (Inz1): Intraorale Inzision eines Abszesses
    • BEMA-Nr. 50 (Exz1, Exz2): Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe
    • BEMA-Nr. 36 (Nbl1), 37 (Nbl2): Stillung einer übermäßigen Blutung
    • BEMA-Nr. 38 (N): Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Wundkontrolle, Spülung, Nahtentfernung)
    • BEMA-Nr. 62 (KnR): Knochenresektion am Alveolarfortsatz im Zusammenhang mit anderen chirurgischen Maßnahmen
  • Kieferbruchbehandlung: BEMA-Nrn. K1-K9 (oft spezialisierten Praxen/Kliniken vorbehalten)

Zuschläge im BEMA

  • BEMA-Nr. 03: Zuschlag für ambulantes Operieren in separatem OP-Raum unter bestimmten Voraussetzungen (sehr spezifische Anforderungen!).

Ein direkter Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist im BEMA nicht vorgesehen. Wenn der Einsatz eines Mikroskops über das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinausgeht und vom Patienten gewünscht wird, kann dies ggf. als Privatleistung nach GOZ vereinbart werden (Verlangensleistung).

Abrechnung von Materialien

Verbandmaterialien, bestimmte Medikamente zur lokalen Anwendung oder Nahtmaterialien sind oft mit den BEMA-Leistungen abgegolten oder über den Sprechstundenbedarf zu beziehen. Patientenspezifisch verordnete Medikamente (z.B. Antibiotika) werden über Rezept abgerechnet.

Abgrenzung zu GOZ bei GKV-Patienten

Leistungen, die über das Maß der Regelversorgung im BEMA hinausgehen oder nicht im BEMA-Katalog enthalten sind, können bei GKV-Patienten als Privatleistung nach GOZ abgerechnet werden, wenn der Patient dies wünscht und eine schriftliche Vereinbarung (z.B. nach § 8 Abs. 7 BMV-Z) getroffen wurde (Verlangensleistung).


Abrechnung für Privatpatienten / Selbstzahler (GOZ & GOÄ)

Die Abrechnung chirurgischer Leistungen bei Privatpatienten oder für GKV-Patienten als Verlangensleistung erfolgt auf Basis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Kapitel D „Chirurgische Leistungen“ (GOZ 3000-3330). Bestimmte Leistungen, insbesondere Zuschläge und einige Anästhesien, können auch nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden.

Grundprinzipien & Steigerungsfaktoren

Wie bei der Prothetik gelten die GOZ-Grundlagen: Leistungsbeschreibung, Punktzahl, Punktwert und die Möglichkeit zur Anwendung von Steigerungsfaktoren (1,0-fach bis 2,3-fach ohne Begründung; über 2,3-fach bis 3,5-fach mit patientenbezogener Begründung; über 3,5-fach nur nach schriftlicher Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ).

Wichtige GOZ/GOÄ-Positionen für chirurgische Leistungen (Auswahl)

  • Anästhesien:
    • GOZ 0090: Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
    • GOZ 0100: Intraorale Infiltrationsanästhesie
    • Leitungsanästhesien häufig nach GOÄ (z.B. Ä252, Ä260, Ä263).
  • Zahnextraktionen & Operative Zahnentfernungen:
    • GOZ 3000: Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats
    • GOZ 3010: Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes
    • GOZ 3020: Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes
    • GOZ 3030: Entfernung eines Zahnes oder enossalen Implantats durch Osteotomie
    • GOZ 3040: Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie
    • GOZ 3045: Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Strukturen
  • Wurzelspitzenresektion (WSR):
    • GOZ 3110: WSR an einem Frontzahn
    • GOZ 3120: WSR an einem Seitenzahn
    • (Zusätzlich ggf. GOZ 2360 für retrograde Füllung, GOZ 2197 für adhäsive Befestigung)
  • Zystenoperationen:
    • GOZ 3150: Zystektomie
    • GOZ 3160: Zystostomie
  • Plastischer Verschluss einer Mund-Antrum-Verbindung (MAV):
    • GOZ 3090: Plastischer Verschluss einer MAV
  • Weitere chirurgische Eingriffe:
    • GOZ 3000 (auch für Inzision)
    • GOZ 3070: Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe
    • GOZ 3080: Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs
    • GOÄ 2401-2404: Probeexzisionen
    • GOZ 3050/3060: Stillung einer Blutung durch Abbinden/Umstechen oder Knochenbolzung
    • GOZ 3230: Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers
    • GOZ 3260: Freilegung eines retinierten/verlagerten Zahnes oder Implantats zur orthodontischen Einstellung
    • GOZ 3270: Chirurgische Vorbereitung bei der Dysgnathiechirurgie
    • GOZ 3280: Lippen- oder Zungenbändchenkorrektur
    • GOZ 3240: Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik im Frontzahnbereich/Seitenzahnbereich, je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet

Zuschläge in GOZ/GOÄ

Für bestimmte Umstände oder Techniken können Zuschläge berechnet werden:

  • GOZ 0110: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen GOZ 3110/3120 (WSR) und weiteren spezifischen GOZ-Nummern.
  • GOZ 0120: Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei bestimmten GOZ-Leistungen.
  • GOÄ Zuschläge für ambulantes Operieren: Je nach Dauer und Schweregrad des Eingriffs können Zuschläge wie Ä442 (klein), Ä443 (mittel), Ä444 (groß), Ä445 (besonders groß) neben den chirurgischen Leistungen anfallen.
  • GOZ Zuschläge A-D: Für Leistungen außerhalb der Sprechstunde, an Wochenenden/Feiertagen oder nachts.

Abrechnung von Materialien (§ 4 Abs. 3 GOZ)

Einmal verwendbare Operationsmaterialien (z.B. OP-Kittel, Handschuhe, Abdecktücher), Nahtmaterial, atraumatisches Nahtmaterial, Materialien zur Geweberegeneration (Membranen, Knochenersatzmaterialien – sofern nicht Teil einer anderen Leistung), Medikamente zur lokalen Anwendung (außer Standard-Desinfektionsmittel) können gesondert berechnet werden, wenn sie die Kosten von wenigen Cent übersteigen und nicht bereits in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Position als enthalten deklariert sind. Eine genaue Auflistung und Begründung ist empfehlenswert.

Implantologie (Kurzer Hinweis)

Die chirurgische Insertion von Implantaten wird nach Kapitel K der GOZ (GOZ 9000 ff.) abgerechnet und ist für GKV-Patienten immer eine Privatleistung. Augmentative Verfahren (Knochenaufbau, Sinuslift etc.) werden ebenfalls nach GOZ (oft GOZ 9090-9170) und ggf. GOÄ berechnet.


Wichtige übergreifende Aspekte & Fallstricke

  • Präzise Dokumentation: Bei chirurgischen Eingriffen ist eine lückenlose und detaillierte Dokumentation (Befund, Diagnose, Aufklärung, OP-Verlauf, verwendete Materialien, postoperative Versorgung) von höchster Bedeutung für die Abrechnung und die rechtliche Absicherung.
  • Umfassende Aufklärung: Patienten müssen detailliert über den Eingriff, Risiken, Alternativen, Nachsorge und Kosten aufgeklärt werden – die Einwilligung muss vorliegen!
  • Hygiene & Sterilität: Die Einhaltung höchster Hygienestandards ist selbstverständlich und beeinflusst indirekt auch die Kosten (Materialverbrauch etc.).
  • Kombination von Leistungen: Beachten Sie, welche Leistungen nebeneinander berechnungsfähig sind und welche als Teilleistung anderer Ziffern gelten (z.B. ist die primäre Wundversorgung meist Teil der chirurgischen Hauptleistung).
  • Postoperative Behandlung: Nachsorgetermine (Wundkontrolle, Nahtentfernung etc.) sind separat nach BEMA (Nr. 38) oder GOZ (z.B. 3300, 3310) abrechenbar.
  • Notfallbehandlung: Für Notfälle gibt es ggf. spezifische Zuschläge oder Abrechnungsmodalitäten.

Fazit

Die Abrechnung chirurgischer Leistungen erfordert Sorgfalt, Detailkenntnis der Gebührenordnungen und eine präzise Dokumentation. Eine klare Kommunikation mit dem Patienten über die geplante Therapie und die damit verbundenen Kosten ist essenziell. Nutzen Sie aktuelle Kommentare, Abrechnungshilfen und Software-Unterstützung. Regelmäßige Fortbildungen in diesem Bereich sind unerlässlich, um Fehler zu vermeiden und alle berechenbaren Leistungen korrekt zu erfassen.

Category: Abrechnung Basics, Abrechnung lernen

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