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Konservierende Therapie (Füllungen)

Apr.. 28, 2025 / Abrechnung Basics+ Abrechnung lernen

Detailed view of dental veneer shade guide for matching tooth color.

Die Füllungstherapie zur Behandlung von Kariesdefekten oder anderen Zahnhartsubstanzverlusten gehört zu den häufigsten Behandlungen in der Zahnarztpraxis. Hier gibt es wesentliche Unterschiede zwischen der Kassenleistung (BEMA) und den Möglichkeiten der Privatabrechnung (GOZ), insbesondere bei den verwendeten Materialien und Techniken.

Lokalanästhesie

Zweck:
Schmerzausschaltung während der Behandlung.

BEMA:
* 40 (I): Intraorale Infiltrationsanästhesie. (Je Zahn bzw. je zwei nebeneinander endende Nervenäste).
* 41a (L1): Intraorale Leitungsanästhesie. (Betäubung eines Nervenstamms, z.B. N. alveolaris inferior für UK-Seitenzähne).
– Im BEMA sind Anästhesien nur im direkten Zusammenhang mit bestimmten chirurgischen, konservierenden (Füllungen, Präparationen) oder parodontalchirurgischen Maßnahmen abrechenbar. Die reine Schmerzausschaltung ist nicht Zweck genug.

GOZ:
* GOZ 0090: Intraorale Infiltrationsanästhesie. (Je Zahn bzw. definierter Bereich).
* GOZ 0100: Intraorale Leitungsanästhesie.
– Können auch zur diagnostischen Abklärung oder bei reiner Schmerzausschaltung berechnet werden.
– Die GOZ-Positionen sind höher bewertet als die BEMA-Positionen.
* GOZ 0080: Oberflächenanästhesie (Spray/Gel), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. (Keine BEMA-Leistung).

Vergleich & Hinweise:
Die Grundpositionen sind ähnlich, die GOZ bietet aber die zusätzliche Oberflächenanästhesie (0080) und ist in der Indikation flexibler. Bei GKV-Patienten für eine Privatleistung (z.B. PZR) ist auch die Anästhesie eine Privatleistung nach GOZ.

Anlegen von Kofferdam

Zweck:
Trockenlegung des Arbeitsfeldes, Schutz des Patienten vor Aspiration/Verschlucken, Schutz des Zahnes vor Kontamination (v.a. bei Adhäsivtechnik und Endodontie).

BEMA:
* 12 (Ko): Anlegen von Kofferdam, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
– Abrechenbar im Zusammenhang mit adhäsiven Füllungen nach BEMA 13e-h. Nicht bei Amalgam- oder Zementfüllungen.

GOZ:
* GOZ 2040: Anlegen von Kofferdam, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
– Abrechenbar bei allen Arten von Füllungen (Komposit, Keramik etc.), Endodontie, prothetischen Vorbereitungen etc., bei denen es medizinisch sinnvoll ist.

Vergleich & Hinweise:
Die GOZ ist deutlich flexibler in der Anwendung des Kofferdams als der BEMA, der die Abrechnung auf adhäsive Füllungen beschränkt.

Füllungslegung

Zweck:
Entfernung der Karies (Präparation) und Wiederherstellung der Zahnform und -funktion mit einem Füllungsmaterial.

BEMA:
* 13a: Präparieren einer Kavität und Füllen mit plastischem Füllmaterial, einflächig.
* 13b: … zweiflächig.
* 13c: … dreiflächig.
* 13d: … mehr als dreiflächig oder Aufbau einer Höckerspitze.
– Diese Positionen gelten für Amalgamfüllungen im Seitenzahnbereich und Kompositfüllungen im Frontzahnbereich (bis einschließlich Zahn 3 nach vestibulär). Sie umfassen Präparation, ggf. Unterfüllung, Legen der Füllung, Ausarbeitung.
* 13e: Adhäsive Füllung im Frontzahnbereich, einflächig.
* 13f: … zweiflächig.
* 13g: … dreiflächig.
* 13h: … mehr als dreiflächig oder Aufbau Schneidekante/Ecke.
– Diese Positionen gelten für Kompositfüllungen im sichtbaren Frontzahnbereich (3-3) unter Anwendung der Adhäsivtechnik. Sie sind höher bewertet als 13a-d.

GOZ:
* GOZ 2050: Präparation einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllmaterial, einflächig.
* GOZ 2070: … zweiflächig.
* GOZ 2090: … dreiflächig.
* GOZ 2110: … vierflächig oder mehrflächig oder Ecken-/Kantenaufbau.
– Diese Positionen gelten für alle Arten von plastischen Füllungen (Komposit, Glasionomerzement, Compomer etc.) und werden nach Flächenanzahl berechnet.
* GOZ 2060 / 2080 / 2100 / 2120: Gleiche Flächenanzahl wie oben, aber explizit in Adhäsivtechnik (Ätz-/Bondingtechnik). Diese sind höher bewertet.
– Wichtig: Diese umfassen das Legen der Füllung selbst. Die adhäsive Befestigung ist nicht enthalten!
* GOZ 2130: Füllungsreparatur (siehe unten).

Vergleich & Hinweise:
Der BEMA unterscheidet primär nach Material im Front-/Seitenzahnbereich und ob Adhäsivtechnik angewendet wird (nur Front). Die GOZ differenziert primär nach Flächenanzahl und ob Adhäsivtechnik angewendet wird (unabhängig von Lokalisation).

Adhäsive Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich (GKV-Patient) & GOZ 2197

Dies ist ein sehr häufiger Fall und ein klassisches Beispiel für eine Mehrkostenregelung!

Situation:
Ein GKV-Patient hat Karies an einem Seitenzahn und wünscht eine zahnfarbene Kompositfüllung statt der Kassenleistung Amalgam (oder Zement, falls Amalgam kontraindiziert ist).

Abrechnung:

  1. Kassenleistung (wird mit der KZV abgerechnet): Die entsprechende BEMA-Position für die plastische Füllung (z.B. 13b für zweiflächig) wird als Sachleistung berechnet.
  2. Privatleistung (Rechnung an den Patienten):
    • Die entsprechende GOZ-Position für die Kompositfüllung in Adhäsivtechnik (z.B. GOZ 2080 für zweiflächig).
    • Zusätzlich die Position GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung). Diese Leistung ist laut GOZ-Kommentar nicht in den Füllungsleistungen 2060-2120 enthalten und kann zusätzlich berechnet werden (einmal pro Zahn oder je nach Auslegung auch mehrfach bei sehr großen Füllungen – hier gibt es unterschiedliche Auffassungen).
    • Ggf. weitere Privatleistungen wie Kofferdam (GOZ 2040) oder spezielle Matrizentechniken.
    • Anfallende Materialkosten für das Komposit etc.
  3. Vereinbarung: Es muss vorher eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V getroffen werden. Darin wird dem Patienten der Betrag der GOZ-Leistungen (+ Material) abzüglich des Wertes der BEMA-Sachleistung (13a-d) als Eigenanteil ausgewiesen. Wichtige Hinweise:
    Die korrekte Aufklärung und Vereinbarung sind hier essenziell! Die GOZ 2197 ist eine häufig vergessene, aber wichtige Position bei adhäsiven Füllungen/Inlays/Teilkronen nach GOZ.

Füllungsreparatur

Zweck:
Ausbessern einer defekten Füllung (z.B. abgebrochene Ecke, Randspalt) ohne vollständige Neuanfertigung.

BEMA:
* Es gibt keine spezifische Position für eine Füllungsreparatur im BEMA. Kleinere Reparaturen werden oft als nicht abrechenbar oder im Rahmen anderer Leistungen (z.B. Politur 106) angesehen. Bei größeren Defekten wird meist eine neue Füllung nach 13a-h abgerechnet. Die KZVen haben hierzu teils unterschiedliche Auffassungen.

GOZ:
* GOZ 2130: Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration oder Füllungsreparatur, je Zahn.
– Diese Position kann für kleinere Reparaturen angesetzt werden.
– Bei umfangreicheren Reparaturen, die einer neuen Teilfüllung nahekommen, kann ggf. auch die entsprechende neue Füllungs-Position (GOZ 2050 ff. / 2060 ff.) angesetzt werden, dies muss aber im Einzelfall entschieden und dokumentiert werden.

Vergleich & Hinweise:
Die GOZ bietet eine spezifische Position für Reparaturen. Im BEMA ist die Abrechnung oft schwierig oder erfolgt über die Neuanfertigung. Die Entscheidung zwischen Reparatur und Neuversorgung ist auch eine medizinische und sollte gut dokumentiert werden. Bei GKV-Patienten ist eine Reparatur mit Komposit im Seitenzahnbereich ggf. wieder eine Mehrkostenleistung.


Category: Abrechnung Basics, Abrechnung lernen

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