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Endodontie (Wurzelkanalbehandlung)

Apr.. 28, 2025 / Abrechnung Basics+ Abrechnung lernen

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Die endodontische Behandlung zur Erhaltung von Zähnen mit erkrankter oder nekrotischer Pulpa ist ein Kernbereich der Zahnerhaltung. Die Abrechnung unterscheidet sich erheblich zwischen BEMA und GOZ, insbesondere hinsichtlich der abrechenbaren Zusatzleistungen und der Richtlinien zur Erhaltungswürdigkeit im GKV-Bereich.

WICHTIGER HINWEIS ZU BEMA-ENDO:
Die Wurzelkanalbehandlung ist im BEMA an strenge Richtlinien gebunden! Eine Behandlung zu Lasten der GKV ist oft nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (z.B. Erhaltung einer geschlossenen Zahnreihe, Vermeidung einer Freiendsituation, Erhaltung von Brückenpfeilern). Die Richtlinien können komplex sein und müssen beachtet werden, um Regresse zu vermeiden. Insbesondere an Molaren ist die Kassen-Endo oft nur in Ausnahmefällen abrechenbar. Eine umfassende Aufklärung des GKV-Patienten über die Alternativen (Extraktion) und die Möglichkeit einer Privatbehandlung nach GOZ (wenn die BEMA-Richtlinien nicht erfüllt sind oder aufwendigere Techniken gewünscht werden) ist essenziell!

Vitalitätsprüfung

Zweck:
Feststellung der Reaktion der Pulpa auf einen thermischen (Kälte) oder elektrischen Reiz zur Diagnostik.

BEMA:
* 8 (ViPr): Prüfung der Vitalität eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest, je Sitzung.
– Pauschal je Sitzung, egal wie viele Zähne getestet werden.

GOZ:
* GOZ 0070: Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest, je Sitzung.
– Inhaltlich ähnlich BEMA 8, aber nach GOZ bewertet.

Vergleich & Hinweise:
Beide Systeme sehen eine Position vor. Wichtig für die Behandlungsplanung und oft Voraussetzung für weitere Endo-Maßnahmen.

Trepanation eines Zahnes

Zweck:
Eröffnen des Pulpenkavums, um Zugang zum Wurzelkanalsystem zu schaffen.

BEMA:
* 28 (Trep1): Trepanation eines pulpatoten oder devitalen Zahnes.
– Gilt nur für Zähne, die bereits devital sind (z.B. bei apikaler Parodontitis).

GOZ:
* GOZ 2390: Trepanation eines Zahnes, als alleinige Leistung.
– Gilt für vitale (im Rahmen einer Vitalexstirpation) und devitale Zähne. Kann auch als alleinige Notfallmaßnahme (z.B. zur Druckentlastung bei akuter Pulpitis) berechnet werden.

Vergleich & Hinweise:
Die BEMA-Position ist auf devitale Zähne beschränkt. Die GOZ 2390 ist breiter anwendbar. Wenn im Rahmen einer Vitalexstirpation nach BEMA die Pulpa entfernt wird, ist die Trepanation dort Leistungsinhalt der entsprechenden Position (z.B. VitE).

Wurzelkanalaufbereitung

Zweck:
Reinigung, Formung und Erweiterung des Wurzelkanalsystems als Vorbereitung für die Wurzelfüllung.

BEMA:
* 32 (WK): Wurzelkanalaufbereitung, je Kanal.
– Umfasst die mechanische und ggf. begleitende chemische Aufbereitung eines Wurzelkanals. Die Längenmessung ist Bestandteil.

GOZ:
* GOZ 2410: Aufbereitung eines Wurzelkanals auch mittels zusätzlicher Techniken […], je Kanal.
– Die Leistungsbeschreibung ist umfassender und schließt moderne Techniken (z.B. maschinelle Aufbereitung, ultraschallaktivierte Spülung) explizit mit ein.
– Ist höher bewertet als die BEMA 32.

Vergleich & Hinweise:
Beide Positionen werden je Kanal berechnet. Die GOZ 2410 honoriert den oft höheren Aufwand moderner Aufbereitungstechniken besser.

Medikamentöse Einlage

Zweck:
Einbringen eines Medikaments (z.B. Calciumhydroxid) in den aufbereiteten Wurzelkanal zur Desinfektion zwischen den Sitzungen.

BEMA:
* 34 (Med): Medikamentöse Einlage in den Wurzelkanal, je Zahn und Sitzung.
– Gilt pauschal für den Zahn, egal wie viele Kanäle versorgt werden.

GOZ:
* GOZ 2430: Medikamentöse Einlage in den Wurzelkanal, je Kanal und Sitzung.
– Wird pro Kanal berechnet!

Vergleich & Hinweise:
Großer Unterschied: BEMA pauschal je Zahn, GOZ spezifisch je Kanal. Bei mehrkanaligen Zähnen ist die GOZ-Abrechnung deutlich differenzierter.

Wurzelkanalfüllung

Zweck:
Dauerhafter, bakteriendichter Verschluss des aufbereiteten Wurzelkanalsystems.

BEMA:
* 35 (WF): Wurzelkanalfüllung, je Zahn.
– Umfasst die Füllung aller aufbereiteten Kanäle eines Zahnes. Die Technik (z.B. laterale Kondensation) ist nicht spezifiziert.

GOZ:
* GOZ 2440: Wurzelfüllung […], je Kanal.
– Wird pro Kanal berechnet! Die Technik ist ebenfalls nicht vorgegeben, aber aufwendigere Techniken (z.B. thermoplastische Obturation) können ggf. den Steigerungsfaktor beeinflussen.

Vergleich & Hinweise:
Auch hier der Unterschied: BEMA pauschal je Zahn, GOZ spezifisch je Kanal. Dies honoriert den Mehraufwand bei mehrkanaligen Zähnen in der GOZ besser.

Zusätzliche Maßnahmen in der Endodontie

Viele moderne und oft standardmäßig eingesetzte Techniken in der Endodontie sind im BEMA nicht abgebildet und können nur privat nach GOZ berechnet werden (auch bei GKV-Patienten nach entsprechender Vereinbarung!):

GOZ:
* GOZ 2400: Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals. (Je Kanal berechenbar).
* GOZ 2420: Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal. (Umstritten, aber oft für aufwendige Spülprotokolle mit Aktivierung, z.B. Ultraschall, angesetzt).
* GOZ 0110: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops. (Kann bei bestimmten GOZ-Leistungen, z.B. 2410, 2440, zusätzlich berechnet werden).
* GOZ 2195: Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. im Wurzelkanal verankert (adhäsiv). (Für den postendodontischen Stiftaufbau).
* GOZ 2300: Entfernung eines Wurzelstiftes.
* GOZ 2310: Entfernung eines abgebrochenen Wurzelkanalinstrumentes.
* Weitere Zuschläge (z.B. GOZ 0500 ff. für ambulantes Operieren bei WSR) oder GOÄ-Positionen können relevant sein.

Hinweise:
Diese Zusatzleistungen ermöglichen eine höherwertige endodontische Versorgung, sind aber im BEMA nicht enthalten. GKV-Patienten müssen über die privaten Kosten aufgeklärt und eine Vereinbarung getroffen werden, wenn diese Techniken zur Anwendung kommen sollen (ggf. wird dann die gesamte Endo-Behandlung zur Privatleistung, wenn die BEMA-Richtlinien nicht erfüllt sind).

Endodontische Revision

Zweck:
Wiederholung einer Wurzelkanalbehandlung bei Misserfolg der Erstbehandlung (persistierende oder neu aufgetretene apikale Parodontitis).

BEMA:
* Die Revision einer Wurzelkanalbehandlung ist im BEMA nicht als eigenständige Leistung vorgesehen und nach den Richtlinien in der Regel ausgeschlossen. Die Entfernung einer alten Wurzelfüllung ist nicht abrechenbar. In sehr seltenen Ausnahmefällen und nach Genehmigung durch die Kasse könnte eine erneute Behandlung nach BEMA 32/34/35 denkbar sein, dies ist aber die absolute Ausnahme. Meist ist eine Revision bei GKV-Patienten eine reine Privatleistung.

GOZ:
* Es gibt keine eigene GOZ-Nummer für die „Revision“. Die Leistung wird über die bekannten GOZ-Nummern für Aufbereitung (2410) und Füllung (2440) je Kanal abgerechnet.
* Wichtig: Die Entfernung der alten Wurzelfüllung stellt einen erheblichen zusätzlichen Aufwand dar! Dieser muss über einen erhöhten Steigerungsfaktor (deutlich über 2,3 bis 3,5) bei den Positionen GOZ 2410 und ggf. 2440 geltend gemacht werden. Eine gute Begründung (z.B. „Entfernung einer alten, schwer revidierbaren Wurzelfüllung“, „Zeitaufwand deutlich erhöht durch Revisionsbehandlung“) ist hier zwingend erforderlich!
* Die Entfernung von Stiften (GOZ 2300) oder frakturierten Instrumenten (GOZ 2310) kann ggf. zusätzlich berechnet werden.
* Auch hier sind Zusatzleistungen wie Mikroskop (0110) oder Längenmessung (2400) zusätzlich abrechenbar.

Vergleich & Hinweise:
Die Endo-Revision ist abrechnungstechnisch ein klarer GOZ-Fall. Der deutlich erhöhte Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand im Vergleich zu einer Erstbehandlung muss sich im Steigerungsfaktor der GOZ-Positionen widerspiegeln und gut begründet werden. Eine Abrechnung über BEMA ist praktisch ausgeschlossen.


Category: Abrechnung Basics, Abrechnung lernen

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