Welcome to   Click to listen highlighted text! Welcome to

Arbeitgeberpflichten & Personalverwaltung

Mit der Einstellung des ersten Mitarbeiters tritt der Zahnarzt in die Rolle des Arbeitgebers ein. Dies zieht komplexe melde- und dokumentationsrechtliche Konsequenzen nach sich. Fehler können hier zu hohen Nachzahlungen bei Sozialversicherungsprüfungen führen.

1. Die wichtigsten Meldepflichten

Als Arbeitgeber fungiert die Praxis als „Inkassostelle“ für den Staat und die Sozialversicherungen.

InstitutionPflicht / AufgabeFälligkeit
FinanzamtAbführung der Lohnsteuer, Soli und ggf. Kirchensteuer.Monatlich (meist bis zum 10.)
KrankenkasseMeldung zur Sozialversicherung (DEÜV) und Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (KV, RV, AV, PV).Monatlich (Beitragsnachweis vor Monatsende)
Berufsgenossenschaft (BGW)Meldung der Entgelte für die Unfallversicherung.Jährlich (Lohnnachweis)
Minijob-ZentraleMeldung und Abgaben für geringfügig Beschäftigte (450€/538€-Kräfte).Monatlich

2. Onboarding: Anmeldung neuer Mitarbeiter

Vor Arbeitsantritt müssen bestimmte Unterlagen vorliegen, um die korrekte Anmeldung zu gewährleisten und den Infektionsschutzstatus zu klären.

Checkliste Personalakte (Mindestinhalt):

  • [ ] Personalfragebogen: Stammdaten, Bankverbindung, Krankenkasse.
  • [ ] Sozialversicherungsnummer und Steuer-Identifikationsnummer.
  • [ ] Arbeitsvertrag: Schriftlich, von beiden Seiten unterzeichnet.
  • [ ] Impfnachweis: Nachweis über Masernschutz (IfSG) und Hepatitis-B-Titer (empfohlen/nach Gefährdungsbeurteilung).
  • [ ] Verschwiegenheitserklärung: Schriftliche Belehrung über Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht.
  • [ ] Unterweisungsnachweis: Erste Sicherheitsunterweisung (Arbeitsschutz, Hygiene, Röntgen) vor Tätigkeitsaufnahme.
  • [ ] Urlaubsbescheinigung des Vorarbeitgebers (um Doppelansprüche zu vermeiden).

3. Offboarding: Abmeldung

Bei Ausscheiden eines Mitarbeiters sind Fristen und Formvorschriften zu beachten.

  • DEÜV-Abmeldung: Muss mit der nächsten Entgeltabrechnung erfolgen (Grund der Abgabe, z.B. „30 – Ende der Beschäftigung“).
  • Arbeitszeugnis: Der Mitarbeiter hat Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis.
  • Arbeitsbescheinigung: Für die Agentur für Arbeit (notwendig für Arbeitslosengeld).
  • Urlaubsabgeltung: Nicht genommener Urlaub muss ausgezahlt werden, sofern er nicht mehr genommen werden kann.

Seite 4: Schwangerschaft und Mutterschutz in der ZAP

In einer Zahnarztpraxis greift das Mutterschutzgesetz (MuSchG) oft sofort und umfassend, da schwangere Mitarbeiterinnen (ZFA, ZÄ) durch den Kontakt mit Biostoffen (Blut, Speichel, Aerosole) und Gefahrstoffen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind.

1. Sofortmaßnahmen nach Bekanntgabe

Sobald eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilt, muss der Arbeitgeber handeln.

SchrittHandlung
1. MeldungUnverzügliche Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt/Regierungspräsidium).
2. GefährdungsbeurteilungAktualisierung der individuellen Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz der Schwangeren (Pflicht!).
3. BetriebsarztKonsultation des Betriebsarztes zur Überprüfung des Immunstatus (insb. Röteln, Zytomegalie etc.).
4. ErgebnisEntscheidung über Weiterbeschäftigung, Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder Beschäftigungsverbot.

2. Das Beschäftigungsverbot (BV)

In der Zahnmedizin führt die Gefährdungsbeurteilung häufig zu einem teilweisen oder vollständigen Beschäftigungsverbot, da eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes (z.B. Verwaltung statt Stuhlassistenz) nicht immer möglich ist.

  • Individuelles BV: Wird vom Arzt ausgesprochen (z.B. bei Risikoschwangerschaft).
  • Betriebliches BV: Wird vom Arbeitgeber ausgesprochen, wenn der Arbeitsplatz nicht mutterschutzgerecht gestaltet werden kann (z.B. Gefahr durch Amalgam, Infektionsgefahr, ständiges Stehen).
    • Konsequenz: Die Mitarbeiterin wird bei voller Lohnfortzahlung freigestellt.

3. Finanzierung: Das U2-Verfahren

Für den Arbeitgeber ist eine Schwangerschaft finanziell meist risikolos, da die Kosten über die Umlagekasse (U2) erstattet werden.

Zusammenfassung Erstattungen (U2):

  • Mutterschutzlohn: Gehalt während eines Beschäftigungsverbots vor der Schutzfrist $\rightarrow$ 100% Erstattung durch die Kasse (auf Antrag).
  • Mutterschaftsgeld-Zuschuss: Differenz zwischen Krankenkassenzahlung (max. 13 €/Tag) und Netto-Gehalt während der Schutzfrist (6 Wochen vor bis 8 Wochen nach Geburt) $\rightarrow$ 100% Erstattung.
  • Wichtig: Der Arbeitgeber muss am U2-Verfahren teilnehmen und die Erstattungsanträge (AAG) aktiv stellen (meist über das Lohnbüro).

Seite 5: Arbeitsrechtliche Führung & Ausbildung

Führung bedeutet auch, Grenzen zu setzen und Wissen weiterzugeben. Arbeitsrechtliche Sanktionen müssen formal korrekt sein, um vor dem Arbeitsgericht Bestand zu haben. Ebenso unterliegt die Berufsausbildung zur/zum ZFA festen Regeln.

1. Umgang mit Pflichtverletzungen

Reagiert ein Mitarbeiter nicht auf Anweisungen oder verletzt Pflichten (z.B. Unpünktlichkeit, Hygienemängel), stehen zwei Instrumente zur Verfügung. Die Unterscheidung ist juristisch relevant.

MerkmalErmahnung (Rüge)Abmahnung
ZweckHinweisen auf Fehlverhalten ohne Kündigungsandrohung.Warnfunktion mit direkter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen.
FormMündlich oder schriftlich.Schriftform dringend empfohlen (Beweislast).
InhaltKonkrete Benennung des Fehlers.1. Konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens (Datum, Uhrzeit).
2. Rüge als Vertragsverstoß.
3. Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall.
RechtsfolgeKeine direkte Vorstufe zur Kündigung.Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung.
PersonalakteKann aufgenommen werden.Sollte aufgenommen werden (Entfernung nach Zeitablauf möglich).

2. Kündigungsschutz

  • Kleinbetriebsklausel: In Praxen mit regelmäßig 10 oder weniger Vollzeitmitarbeitern (Teilzeit wird anteilig berechnet, Azubis zählen nicht) gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht. Kündigungen sind hier ohne soziale Rechtfertigung möglich (Fristen beachten!).
  • Sonderkündigungsschutz: Gilt immer für Schwangere, Schwerbehinderte und Auszubildende (nach der Probezeit).

3. Ausbildung in der Praxis

Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) sind das Rückgrat der Praxis. Wer ausbildet, sichert Fachkräfte, geht aber Verpflichtungen ein.

  • Eignung: Der Ausbilder muss persönlich und fachlich geeignet sein (in der Regel Zahnärzte). Das Personal, das überwiegend ausbildet, benötigt oft einen Ausbilderschein (AdA) oder entsprechende Berufserfahrung.
  • Ausbildungsrahmenplan: Sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung muss Vertragsbestandteil sein.
  • Berichtsheft: Der Azubi muss Ausbildungsnachweise führen. Der Ausbilder ist verpflichtet, diese regelmäßig zu kontrollieren und abzuzeichnen. Mangelnde Führung kann zur Nichtzulassung zur Prüfung führen.
  • Freistellung: Azubis müssen für den Berufsschulunterricht freigestellt werden. Ein Beschäftigungsverbot vor/nach der Schule richtet sich nach Alter (JArbSchG) und Unterrichtsdauer.

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Click to listen highlighted text!