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Abrechnung ausgewählter Behandlungen (Teil 1) – Diagnostik, Planung, Prävention & Prophylaxe

Apr.. 28, 2025 / Abrechnung Basics+ Abrechnung lernen

Willkommen zum zweiten Teil unseres Abrechnungsleitfadens! Nachdem wir die Grundlagen von BEMA und GOZ geklärt haben, widmen wir uns nun der praktischen Abrechnung häufiger zahnärztlicher Behandlungen. Wir beginnen mit den grundlegenden Maßnahmen der Diagnostik und Planung.

Denken Sie immer daran: Die Abrechnungspositionen sind Kurzformen für klar definierte Leistungen. Lesen Sie die jeweiligen Leistungsbeschreibungen und Richtlinien in BEMA und GOZ genau nach!


Diagnostik & Planung

Hierunter fallen alle Maßnahmen, die dazu dienen, den Zustand des Patienten zu erfassen, eine Diagnose zu stellen und eine Therapie zu planen.

Die Untersuchung

Zweck:
Erfassung des zahnmedizinischen Befundes als Grundlage für Diagnose und Therapieplanung.

BEMA:
* 01 (U): Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung.
– Kann einmal pro Kalenderhalbjahr abgerechnet werden (Stichtage 01.01. und 01.07.). Zwischen den Halbjahresuntersuchungen müssen mindestens 4 Monate liegen.
– Umfasst eine einfache Inspektion der Mundhöhle, der Zähne, des Zahnhalteapparates und die Erhebung des Zahnstatus.
– Wichtig: Neben der 01 sind am selben Tag oft keine weiteren Leistungen abrechenbar (Ausnahme z.B. Hilfeleistung bei Schmerzen unter BEMA 03, Röntgen). Prüfen Sie die genauen Bestimmungen Ihrer KZV!

GOZ/GOÄ:
* GOZ 0010: Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
– Deutlich umfangreicher als BEMA 01 definiert (inkl. Erhebung von Mundhygiene- und Parodontalindizes wie PSI-Code).
– Kann nicht mit BEMA 01 kombiniert werden (entweder/oder für dieselbe Untersuchung).
– Abrechenbar neben anderen Leistungen. Keine Frequenzbeschränkung wie bei BEMA 01, aber medizinische Notwendigkeit muss gegeben sein (z.B. bei Neupatienten, vor umfangreicher Behandlung, bei längerer Behandlungspause).
* GOÄ 5: Symptombezogene Untersuchung.
– Für eine Untersuchung, die sich nur auf ein spezifisches Problem oder eine bestimmte Region konzentriert (z.B. bei einer Schmerzbehandlung, Untersuchung einer spezifischen Schleimhautveränderung). Kann neben GOZ 0010 berechnet werden, wenn sie sich auf ein anderes Krankheitsbild bezieht.
* GOÄ 6: Vollständige körperliche Untersuchung (mindestens eines Organsystems: Kopf, Hals, Thorax etc.).
– Für eine sehr umfassende Untersuchung, z.B. im Rahmen der Kiefergelenksdiagnostik (Untersuchung des stomatognathen Systems).

Vergleich & Hinweise:
Die BEMA 01 ist die „Grunduntersuchung“ für GKV-Patienten mit klarer Frequenzbegrenzung. Die GOZ 0010 ist die umfassendere Untersuchung für Privatpatienten oder als Privatleistung, flexibler, aber nicht beliebig oft abrechenbar. Ä5 und Ä6 sind für spezifischere Untersuchungsanlässe im GOZ/GOÄ-Bereich wichtig.

Die Beratung

Zweck:
Aufklärung des Patienten über Befunde, Diagnose, Therapieoptionen (inkl. Alternativen), Prognose, Risiken, Kosten.

BEMA:
* Ä1: Beratung – auch mittels Fernsprecher.
– Ist oft Bestandteil anderer Leistungen (z.B. in 01 enthalten). Kann aber auch separat abgerechnet werden, wenn sie die alleinige Leistung ist oder neben Leistungen steht, die keine Beratung beinhalten (z.B. neben Röntgen). Die Dauer spielt keine Rolle.

GOZ/GOÄ:
* GOÄ 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher.
– Ähnlich BEMA Ä1. Ist die Grundberatung und kann neben fast allen anderen Leistungen stehen (außer neben Ä3).
* GOÄ 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher (Dauer mindestens 10 Minuten).
– Für ausführliche Gespräche, die über eine kurze Information hinausgehen (z.B. detaillierte Besprechung eines komplexen HKP, Erörterung von Behandlungsalternativen bei Zahnersatz, Aufklärung über Risiken einer OP, Besprechung von Angstbewältigungsstrategien).
– Wichtig: Die Dauer von mindestens 10 Minuten muss eingehalten und in der Karteikarte dokumentiert werden!
– Nicht kombinierbar mit GOÄ 1 am selben Tag für dieselbe Thematik/Diagnose.

Vergleich & Hinweise:
Die BEMA Ä1 ist unspezifisch. Die GOÄ bietet mit Ä1 und Ä3 deutlich bessere Möglichkeiten, den unterschiedlichen Beratungsaufwand abzubilden. Nutzen Sie die GOÄ 3 gezielt bei Privatleistungen für Ihre zeitintensiven Gespräche und dokumentieren Sie die Zeit!

Röntgen

Zweck:
Bildgebende Diagnostik zur Beurteilung von Hartsubstanzen und verdeckten Strukturen.

BEMA:
* Ä925a: Zahnfilm – bis zu 2 Aufnahmen.
* Ä925b: Zahnfilm – 3 bis 5 Aufnahmen.
* Ä925c: Zahnfilm – 6 bis 8 Aufnahmen.
* Ä925d: Zahnfilm – mehr als 8 Aufnahmen (Röntgenstatus).
* Ä935d: Panoramaschichtaufnahme (OPG).
* Ä934a: Bissflügelaufnahme (rechts oder links). (Je Seite abrechenbar).
– Rechtfertigende Indikation nach Strahlenschutzverordnung (StrSchV) muss immer gegeben und dokumentiert sein! Einfach „zur Kontrolle“ ist keine ausreichende Indikation.
– Frequenzbegrenzungen für OPG können regional bestehen bzw. im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen beurteilt werden.

GOZ/GOÄ:
* Ä5000: Zahnfilm – 1 Aufnahme. (Anders als BEMA!)
* Ä5002: Zahnfilm – 2 bis 5 Aufnahmen.
* Ä5004: Zahnfilm – ab 6 Aufnahmen (Status) ODER Panoramaschichtaufnahme (OPG) ODER Fernröntgenaufnahme des Schädels.
* Ä5007: Bissflügelaufnahme(n), je Projektion (d.h. rechts und links sind 2x berechenbar).
* Ä5298: Zuschlag für digitale Radiographie. Ist je Sitzung (nicht je Bild!) zusätzlich zu den Röntgenleistungen Ä5000-Ä5007 etc. berechenbar.
* DVT/CBCT (Digitale Volumentomographie): Abrechnung nach GOÄ (z.B. Ä5370 für die Aufnahme) plus Zuschlag für computergesteuerte Analyse (Ä5377) – erfordert spezielle Geräte und rechtfertigende Indikation!

Vergleich & Hinweise:
Die GOZ/GOÄ zählt Zahnfilme etwas anders (Ä5000 für das erste Bild!). Sie bietet den wichtigen Zuschlag für digitales Röntgen (Ä5298), der im BEMA fehlt. Die Abrechnung von DVT ist komplexer. Für alle Röntgenaufnahmen gilt: Die rechtfertigende Indikation ist das A und O und muss dokumentiert sein!

Modelle (Situationsmodelle)

Zweck:
Erstellung von Gipsmodellen zur Diagnostik, Planung oder als Arbeitsgrundlage für einfache Auswertungen oder Geräte.

BEMA:
* 7b: Abformung und Übertragung zur Herstellung von Situationsmodellen, für beide Kiefer.
– Abrechenbar z.B. für Planungszwecke bei KFO, PAR, ZE, oder zur Herstellung einfacher Schienen (z.B. Miniplastschiene für Medikamententräger).

GOZ:
* GOZ 0050: Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell und dessen Auswertung.
– Kann 2x je Sitzung für OK/UK berechnet werden (wenn medizinisch notwendig). Beinhaltet explizit die Auswertung.
* GOZ 0060: Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und deren Auswertung zur Diagnose oder Planung inkl. einfacher Bissfixierung.
– Umfasst beide Kiefer und einfache Bissnahme sowie Auswertung.
* GOZ 0065: Optisch-elektronische Abformung (Intraoralscan) inkl. einfacher Bissregistrierung und Archivierung, je Kiefer oder Frontzahnregion.
– Moderne Alternative zur konventionellen Abformung, reine GOZ-Leistung. Berechenbar je Kiefer.

Vergleich & Hinweise:
Die Leistung ist in beiden Systemen vorhanden. Die GOZ differenziert etwas stärker (je Kiefer vs. beide Kiefer) und beinhaltet explizit die Auswertung bzw. bildet den Intraoralscan ab.

Planungsmodelle (spezifisch)

Zweck:
Modelle, die über die reine Situationsdarstellung hinausgehen und für komplexe Planungen (Prothetik, Implantologie, Kieferorthopädie, Funktionstherapie) angefertigt und oft speziell montiert oder vermessen werden.

BEMA:
* Einfache Situationsmodelle fallen unter 7b. Spezifische Planungsmodelle für komplexe Analysen sind im BEMA meist nicht als eigenständige Leistung abgebildet, sondern ggf. Bestandteil der übergeordneten Planungsleistung (z.B. bei KFO).

GOZ:
* GOZ 0065: Kann auch für einen Scan zu detaillierteren Planungszwecken angesetzt werden (z.B. für digitale Planung).
* GOZ 8000 ff.: Im Rahmen der Funktionsanalyse und -therapie (CMD) sind Modelle im (teil-)adjustierbaren Artikulator zur Diagnostik und Planung oft notwendig. Die Modellherstellung selbst wird meist als Material-/Laborkosten (nach BEB – Bundeseinheitliches Benennungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen) berechnet, die Analyse/Auswertung der Modelle erfolgt nach GOZ (z.B. 8010 Modellanalyse).
* Analogleistung § 6 Abs. 1 GOZ: Für besonders aufwendige, nicht in der GOZ beschriebene Planungsmodelle oder Auswertungen (z.B. spezielle diagnostische Set-ups, komplexe Vermessungen am Modell) kann eine Analogberechnung in Frage kommen. Dies erfordert eine sehr gute Dokumentation, eine klare Beschreibung der Leistung und die Auswahl einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung aus der GOZ/GOÄ.

Vergleich & Hinweise:
Die Abrechnung einfacher Situationsmodelle ist klar geregelt. Aufwendige Planungsmodelle sind im BEMA kaum vorgesehen. In der GOZ erfolgt die Abrechnung entweder über spezifische Nummern (Scan, FAL/FTL) oder die Modelle werden als Laborleistung berechnet und die Analyse über GOZ-Positionen abgerechnet. Die Analogberechnung ist eine Option für nicht beschriebene, selbstständige Leistungen, erfordert aber Erfahrung und Sorgfalt.

Heil- und Kostenplan (HKP) Erstellung

Zweck:
Schriftliche Darstellung der geplanten Therapie und der voraussichtlichen Kosten für Patient und Kostenträger (Krankenkasse, Versicherung).

BEMA:
* 2: Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplanes bei Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Teil 1 des HKP).
– Die Planung für Parodontalbehandlung (ist Teil der BEMA 4) und Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen hat eigene Regelungen bzw. ist teils in anderen Leistungen enthalten.
– Für GKV-Patienten bei ZE zwingend zur Genehmigung bei der Kasse einzureichen bevor die Behandlung beginnt!

GOZ:
* GOZ 0030: Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen.
– Gilt für die meisten Behandlungsbereiche (Kons, Chirurgie, ZE etc.) im Privatbereich oder bei Privatleistungen für GKV-Patienten. Umfasst die einfache Planung.
* GOZ 0040: Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei Behandlungen gemäß den Abschnitten J (PAR) und K (KFO) der GOZ nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen.
– Spezifische Nummer für PAR- und KFO-Pläne nach GOZ. Ist höher bewertet als 0030.

Vergleich & Hinweise:
Sowohl BEMA als auch GOZ sehen Positionen für die Erstellung des HKP vor. Die GOZ differenziert etwas nach Behandlungsart (0030 vs. 0040). Denken Sie daran, dass der HKP im GKV-Bereich für Zahnersatz und (nach neuer Richtlinie) Parodontalbehandlung genehmigungspflichtig ist! Für PKV-Patienten ist ein HKP (Kostenvoranschlag) bei umfangreichen Behandlungen zur Transparenz und zur Klärung der Erstattung dringend zu empfehlen. Dokumentieren Sie die erfolgte Aufklärung anhand des HKP.


Category: Abrechnung Basics, Abrechnung lernen

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