Lektion 15: Das neue Heilberufsgesetz und aktuelle Entwicklungen im Berufsrecht
A. Klinische Relevanz
Das Gesundheitswesen und das zugehörige Berufsrecht unterliegen einem stetigen Wandel. Neue Gesetze, Urteile und Entwicklungen haben direkte Auswirkungen auf die tägliche Praxis. Besonders das im Jahr 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Heilberufe (Heilberufsgesetz – HBerG) brachte fundamentale Änderungen mit sich. Ein Überblick über die aktuellen und zukünftigen Entwicklungen ist essentiell, um die Praxis rechtssicher, modern und wettbewerbsfähig zu führen.
B. Detailliertes Fachwissen
1. Das Heilberufsgesetz (HBerG) – Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Das HBerG hat die rechtlichen Grundlagen für die ärztlichen und zahnärztlichen Heilberufe grundlegend modernisiert. Es löste die alten, länderspezifischen Kammergesetze ab und schafft einen einheitlichen Bundesrahmen.
a) Approbation und Berufserlaubnis:
* Automatische Anerkennung: Die Approbation wird nun in allen Bundesländern automatisch anerkannt, was den Ortswechsel erleichtert.
* Vorläufige Berufserlaubnis: Ermöglicht eine befristete Tätigkeit unter Supervision noch vor Erhalt der Approbation.
b) Weiterbildung neu geregelt:
* Das Gesetz definiert erstmals bundeseinheitlich den Begriff der Weiterbildung und trennt ihn klar von der Fortbildung.
* Weiterbildung: Dient dem Erwerb einer spezifischen Kompetenz in einem Teilgebiet (z.B. Tätigkeitsschwerpunkt).
* Fortbildung: Dient dem Erhalt und der Aktualisierung der beruflichen Kompetenz.
c) Neue Regelungen zur Berufsausübung:
* Telematikinfrastruktur (TI): Die Nutzung der TI (z.B. ePA, eRezept) wird für Vertragsärzte und -zahnärzte verpflichtend.
* Qualitätsmanagement: Die gesetzliche Verpflichtung zum QM wurde bekräftigt und gestärkt.
2. Aktuelle Entwicklungen und Trends im Berufsrecht
a) Telemedizin und Teledentistry:
* Rechtliche Grundlage: Die Fernbehandlung von Patienten, die den Zahnarzt nicht aufsuchen, ist unter engen Voraussetzungen möglich (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä/Z).
* Voraussetzungen: Es muss ein angemessenes Arzt-Patienten-Verhältnis bestehen (z.B. durch vorherigen persönlichen Kontakt). Eine rein ferndiagnostische Tätigkeit ohne vorherige Untersuchung ist weiterhin kritisch zu sehen.
* Anwendung: Digitale Anamnesebögen, Ferndiagnose per Foto/Video, Recall-Management.
b) Digitalisierung und Datenschutz (ePA, GOZ digital):
* Elektronische Patientenakte (ePA): Seit 2021 können gesetzlich Versicherte ihre Behandlungsdaten in einer ePA speichern lassen. Zahnärzte sind verpflichtet, diese zu befüllen, sofern der Patient dies wünscht.
* GOZ digital: Die Abrechnung nach GOZ kann zunehmend digital erfolgen, was Prozesse beschleunigt.
c) Verschärfung des Wirtschaftlichkeitsgebots und Regresse:
* Die Prüfungen durch die Krankenkassen und die KZVen werden strenger.
* Regresse (Rückforderungen von Honorar) bei Überschreitung des Praxisbudgets sind eine stetige wirtschaftliche Bedrohung für Praxen.
d) Neue Werberegelungen (Lockerungen):
* Das HBerG und eine neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben zu einer vorsichtigen Lockerung des Werberechts geführt.
* Erlaubt sind nun: Die Darstellung von Tätigkeitsschwerpunkten und die Angabe von sprechenden Fachgebieten (z.B. “Implantologie”) auch ohne entsprechende Facharzttitel, sofern eine qualifizierte Weiterbildung nachgewiesen werden kann.
* Grenze: Superlative und vergleichende Werbung bleiben verboten.
3. Ausblick: Zukünftige Herausforderungen
-
Teamzahnheilkunde: Die Rolle der ZFA wird weiter aufgewertet, die Delegation von Tätigkeiten nimmt zu. Dies erfordert klare Regelungen und Schulungen.
-
Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG): Bringt Änderungen in der Abrechnung von Hilfsmitteln (z.B. Zahnprothesen) mit sich.
-
Nachwuchsmangel und Arbeitszeitmodelle: Führen zu neuen Überlegungen in den Berufsordnungen, um den Beruf attraktiver zu gestalten.
4. Übersicht: Altes vs. Neues Werberecht (vereinfacht)
| Aspekt | Alte, strenge Regelung | Neue, gelockerte Regelung (nach HBerG & BVerfG) |
|---|---|---|
| Fachgebiet nennen | Sehr restriktiv, oft nur mit Facharzt-Titel. | Erlaubt, wenn qualifizierte Weiterbildung vorliegt (z.B. “Schwerpunkt Implantologie”). |
| Superlative | Absolut verboten. | Absolut verboten. (Keine Änderung) |
| Vergleichende Werbung | Absolut verboten. | Absolut verboten. (Keine Änderung) |
| Darstellung von Erfolgen | Extrem restriktiv. | Im Rahmen der sachlichen Information mit Einwilligung möglich. |
In Google Sheets exportieren
C. Klinische Anwendung & Fallbeispiele
Fallbeispiel: Die moderne Praxis-Website nach der Reform
Szenario: Ein Zahnarzt hat eine umfangreiche, zertifizierte Weiterbildung in Endodontie absolviert (u.a. mit Master-Abschluss). Vor dem HBerG hätte er auf seiner Website lediglich seinen Titel “Zahnarzt” und ggf. den Hinweis “Schwerpunkt Endodontie” (falls bei der ZÄK gelistet) führen dürfen. Jetzt möchte er seine Qualifikation deutlicher kommunizieren.
Analyse: Durch das HBerG und die neue Rechtsprechung hat sich die Lage entspannt. Die Darstellung seiner spezifischen Qualifikation ist nun als sachliche Information zulässig.
Korrekte und rechtssichere Darstellung:
-
Erlaubt:
-
“Dr. Max Mustermann – Zahnarzt”
-
“Schwerpunkt Endodontie (Master of Science)”
-
“Unser Leistungsspektrum: Moderne Wurzelkanalbehandlungen unter dem Mikroskop”
-
Eine sachliche Beschreibung der mikroskopgestützten Endodontie als Service für den Patienten.
-
-
Weiterhin verboten:
-
“Ihr Endodontie-Spezialist in München” (wenn kein Fachzahnarzt)
-
“Beste Wurzelbehandlung ohne Schmerzen”
-
“Wir sind besser als andere Praxen”
-
Klinische Konsequenz & Berufliche Bedeutung:
Durch die gelockerten Regelungen kann der Zahnarzt seine Expertise nun transparenter und für den Patienten verständlicher kommunizieren. Er kann sich besser von Mitbewerbern differenzieren und Patienten, die gezielt nach einer solchen Qualifikation suchen, erreichen. Dies führt zu einer besseren Auslastung seines Spezialgebiets, ohne gegen berufsrechtliche Vorgaben zu verstoßen.
Fazit: Das neue Heilberufsgesetz und die aktuellen Entwicklungen bieten mehr Gestaltungsspielraum, erfordern aber nach wie vor ein hohes Maß an Sensibilität und juristischem Feingefühl. Eine regelmäßige Aktualisierung des Wissensstands ist unerlässlich.