Lektion 12: Das Praxis- und Berufsrecht – Von der Approbation bis zur Niederlassung
A. Klinische Relevanz
Der Schritt vom angestellten Zahnarzt in die eigene Praxis oder Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist einer der wichtigsten im Berufsleben. Er ist mit einer Vielzahl von rechtlichen und organisatorischen Pflichten verbunden, deren Nichtbeachtung existenzbedrohend sein kann. Ein frühzeitiges Verständnis der berufsrechtlichen Rahmenbedingungen – von der Approbation über die Niederlassung bis zum Praxisalltag – ermöglicht eine sichere und souveräne Berufsausübung und schützt vor kostspieligen Fehlern.
B. Detailliertes Fachwissen
1. Die Approbation: Die staatliche Zulassung
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Rechtsgrundlage: Zahnheilkundegesetz (ZHG).
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Voraussetzungen:
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Abgeschlossenes Zahnmedizinstudium in Deutschland oder als gleichwertig anerkannter Abschluss.
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Bestandenes Staatsexamen.
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Antragstellung bei der zuständigen Landesbehörde (meist Gesundheitsamt).
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Wirkung: Die Approbation berechtigt zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Ausübung des Zahnarztberufs in Deutschland. Sie ist unbefristet.
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Widerruf: Die Approbation kann nur bei schwerwiegenden Verstößen (z.B. Verurteilung wegen eines Verbrechens, grobe Verstöße gegen die Berufspflichten) widerrufen werden.
2. Die Berufsausübungsregelungen
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Approbationsvorbehalt (§ 1 ZHG): Nur approbierte Zahnärzte dürfen Zahnheilkunde ausüben.
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Titel- und Berufsführung (§ 3 ZHG): Nur approbierte Zahnärzte dürfen die Berufsbezeichnung “Zahnarzt” oder “Zahnärztin” führen.
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Berufsordnung der Zahnärztekammer: Bindende Satzung, die die beruflichen Pflichten konkretisiert (Schweigepflicht, Fortbildungspflicht, Werbeverbot etc.).
3. Wege der Berufsausübung
a) Angestellter Zahnarzt
* Arbeit im Anstellungsverhältnis bei einem niedergelassenen Zahnarzt, in einer Klinik oder bei einem Unternehmen.
* Vorteile: Kein unternehmerisches Risiko, festes Gehalt.
* Pflichten: Einhaltung der Weisungen des Arbeitgebers, jedoch ohne Verletzung der eigenen Berufspflichten.
b) Niedergelassener Zahnarzt (Praxisinhaber)
* Voraussetzungen:
* Approbation.
* Kassenzulassung (Vertragsarztsitz): Notwendig für die Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen. Stark reglementiert und oft nur durch Übernahme einer bestehenden Praxis oder Nachbesetzung eines freigegebenen Sitzes möglich.
* Rechtsformen:
* Einzelpraxis: Ein Zahnarzt als alleiniger Inhaber.
* Gemeinschaftspraxis (BAG): Mehrere Zahnärzte üben ihren Beruf gemeinsam in einer Praxis aus, bleiben aber wirtschaftlich und haftungsrechtlich eigenständig.
* Gemeinschaftspraxis i.S. einer Partnerschaft: Zahnärzte schließen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen und teilen sich Einnahmen und Ausgaben.
c) Zahnarzt in einer (zahn)ärztlichen Kooperation (MVZ)
* Arbeit in einem Medizinischen Versorgungszentrum, das von Ärzten oder Zahnärzten (auch nicht-heilberuflich) getragen werden kann.
4. Die Niederlassung: Zentrale Schritte und Pflichten
| Schritt | Was ist zu tun? | Frist / Besonderheit |
|---|---|---|
| Businessplan | Wirtschaftliche Machbarkeit prüfen (Kosten, Finanzierung, Umsatzprognose). | Grundlage für Bankgespräch. |
| Kassensitz | Bei KZV beantragen (Übernahme, Nachbesetzung, Neuzulassung ifd. möglich). | Langer, aufwendiger Prozess; ggf. Mitbewerbungsverfahren. |
| Gewerbeanmeldung | Anmeldung der Praxis bei der zuständigen Gemeinde. | Vor Beginn der Tätigkeit. |
| Anmeldung beim Gesundheitsamt | Meldepflicht nach § 24 IfSG (Infektionsschutzgesetz). | Vor Beginn der Tätigkeit. |
| Anmeldung bei Berufsgenossenschaft | Unfallversicherung für sich und die Mitarbeiter. | Pflicht. |
| Anmeldung bei Zahnärztekammer & KZV | Automatisch mit Kassensitz, sonst freiwillige Kammer-Mitgliedschaft. | Pflicht zur Fortbildung. |
| Datenschutz | Einrichtung eines Verfahrensverzeichnisses, Benennung eines Datenschutzbeauftragten. | Pflicht nach DSGVO. |
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5. Zentrale Pflichten des Praxisinhabers
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Sorgfaltspflicht: Für die ordnungsgemäße Behandlung der Patienten.
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Organisationspflicht: Für einen reibungslosen und sicheren Praxisbetrieb (z.B. Hygienemanagement, Gerätewartung).
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Weisungs- und Aufsichtspflicht: Für die angestellten Zahnärzte und das Praxispersonal (ZFAs). Der Praxisinhaber haftet für Fehler seiner Mitarbeiter (vicarious liability).
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Haftung: Der Praxisinhaber haftet mit seinem gesamten Privatvermögen (bei Einzelpraxis/GbR).
C. Klinische Anwendung & Fallbeispiele
Fallbeispiel: Der fehlende Datenschutz
Szenario: Ein junger Zahnarzt niederlässt sich mit großem Elan in einer Einzelpraxis. Er kümmert sich um Kassensitz, Geräte und Personal, vergisst aber die datenschutzrechtlichen Pflichten. Es gibt kein Verfahrensverzeichnis, keine Datenschutzfolgenabschätzung und der Zugang zum Praxiscomputer ist nicht passwortgeschützt. Bei einer Kontrolle durch den Landesdatenschutzbeauftragten werden diese Mängel festgestellt.
Analyse: Der Zahnarzt verletzt massiv die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Patientendaten sind besonders schützenswerte Daten, und der Praxisinhaber ist für deren Sicherheit verantwortlich.
Klinische Konsequenz & Rechtliche Folgen:
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Der Datenschutzbeauftragte kann ein Bußgeld verhängen, das bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes betragen kann.
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Es handelt sich um einen berufsrechtlichen Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Praxisführung, der ein berufsrechtliches Verfahren durch die Zahnärztekammer nach sich ziehen kann.
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Im Falle eines Datenlecks können betroffene Patienten Schadensersatzansprüche geltend machen.
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Der Imageschaden für die Praxis ist erheblich.
Das korrekte Vorgehen: Noch vor Praxisstart muss ein Datenschutzkonzept erstellt werden. Dazu gehören:
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Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses (Welche Daten werden warum verarbeitet?).
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Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM): Passwörter, Verschlüsselung, Zugangskontrollen.
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Benennung eines (externen) Datenschutzbeauftragten.
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Schulung des Personals im Umgang mit Patientendaten.