Lektion 1: Einführung in das Zahnheilkundegesetz und die Berufsordnung

A. Klinische Relevanz
Noch bevor du deine erste Füllung legst oder einen Behandlungsplan erstellst, trittst du in ein rechtliches Gefüge ein. Das Zahnheilkundegesetz und die Berufsordnung sind das fundamentale Regelwerk, das deine Tätigkeit als Zahnarzt legitimiert, strukturiert und begrenzt. Ein Verständnis dieser Grundlagen ist nicht nur für die Approbation und spätere Niederlassung essentiell, sondern schützt dich auch vor schwerwiegenden berufsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnungen, Geldbußen oder sogar dem Entzug der Approbation. Dieses Wissen ist dein erster Schritt in eine sichere und rechtssichere Berufsausübung.

B. Detailliertes Fachwissen
1. Das Zahnheilkundegesetz (ZHG)

  • Definition und Zweck: Das ZHG ist ein Bundesgesetz, das die Ausübung des zahnärztlichen Berufs regelt. Es legt fest, wer den Beruf des Zahnarztes überhaupt ausüben darf und unter welchen Voraussetzungen.

  • Zentrale Inhalte:

    • Vorbehalt der Tätigkeit: Wer darf Zahnheilkunde ausüben? (§ 1 ZHG)

    • Berufsbezeichnung: Wer darf sich “Zahnarzt” oder “Zahnärztin” nennen? (§ 3 ZHG)

    • Erteilung der Approbation (Berufserlaubnis): Welche Voraussetzungen (z.B. Studium, Prüfungen) müssen dafür erfüllt sein? (§ 2 ZHG)

    • Widerruf und Ruhen der Approbation: Unter welchen schwerwiegenden Umständen kann die Berufserlaubnis entzogen werden?

    • Regelungen zur Führung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), also einer Gemeinschaftspraxis.

2. Die (Muster-)Berufsordnung der Zahnärzte (BZÄK)

  • Definition und Zweck: Während das ZHG ein staatliches Gesetz ist, ist die Berufsordnung eine selbstgesetzte Satzung der Zahnärztekammern. Sie konkretisiert das ZHG und definiert die “Spielregeln” des Berufsstands, insbesondere die beruflichen Pflichten.

  • Rechtlicher Status: Jede Landes-Zahnärztekammer erlässt ihre eigene Berufsordnung, die sich stark an der Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer orientiert. Sie hat für alle Kammer-Mitglieder rechtliche Verbindlichkeit.

  • Zentrale Inhalte (Auszug):

    • Berufliche Pflichten: Schweigepflicht, Fortbildungspflicht, Dokumentationspflicht.

    • Werbeverbot / Erlaubte Information: Was darf man über seine Praxis kommunizieren?

    • Kollegialität: Der Umgang mit Kollegen.

    • Qualitätssicherung.

    • Regeln zur Delegation von Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA).

3. Die Rolle der Zahnärztekammern

  • Aufbau: Es gibt die Bundesärztekammer (BZÄK) auf Bundesebene und die jeweiligen Landeszahnärztekammern (z.B. LZK Baden-Württemberg), die für die Zahnärzte in ihrem Gebiet zuständig sind.

  • Aufgaben:

    • Sie sind die Berufsvertretung (Interessenvertretung gegenüber der Politik).

    • Sie sind Berufsaufsicht (Sie überwachen die Einhaltung der Berufsordnung und können berufsrechtliche Maßnahmen verhängen).

    • Sie organisieren die Fortbildung und vergeben Fortbildungspunkte.

    • Sie führen das Zahnarztregister.

4. Überblick: Das rechtliche Umfeld der Zahnheilkunde

 
 
Rechtsgebiet Regelungsgegenstand Beispiel
Zahnheilkundegesetz (ZHG) Berufszulassung, Approbation, Berufsbezeichnung Du darfst dich nach bestandenem Staatsexamen und Antrag “Zahnarzt” nennen.
Berufsordnung (BO) Berufliche Pflichten, Ethik, Kollegialität Du musst dich fortbilden und darfst nicht vergleichend (“bester Zahnarzt der Stadt”) werben.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Behandlungsvertrag, Haftung Mit dem Betreten deiner Praxis kommt ein stillschweigender Behandlungsvertrag zustande.
Strafgesetzbuch (StGB) Körperverletzung, fahrlässige Tötung Eine nicht aufgeklärte Behandlung kann als Körperverletzung gewertet werden.
Sozialgesetzbuch V (SGB V) Abrechnung mit GKVen, BEMA Du rechnest eine Füllung über die Krankenkasse nach BEMA Nr. 05 ab.
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Abrechnung mit Privatpatienten Du rechnest ein Implantat mit dem Steigerungsfaktor 2,3 nach GOZ Nr. 3500 ab.

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C. Klinische Anwendung & Fallbeispiele
Fallbeispiel: Der ungeduldige Absolvent

Szenario: Ein frisch approbierter Zahnarzt, Dr. M., möchte sofort durchstarten. Noch bevor er eine Anstellung antritt, gestaltet er eine eigene Website. Stolz präsentiert er sich dort als “Spezialist für ästhetische Zahnheilkunde” und verspricht “die schönsten und langlebigsten Veneers der Stadt”. Zudem postet er vorher-nachher-Bilder von Patienten auf seinem privaten Instagram-Account.

Analyse: Dr. M. verstößt gleich gegen mehrere grundlegende Regelungen:

  1. Die Bezeichnung “Spezialist” ist in der Zahnheilkunde für nicht offiziell anerkannte Fachzahnärzte (z.B. MKG-Chirurg) nicht zulässig und verstößt gegen die Berufsordnung (§ 16 Muster-BO).

  2. Vergleichende Werbung (“schönsten… der Stadt”) ist explizit verboten.

  3. Das ungefragte Zeigen von Patientenfotos verletzt massiv die Schweigepflicht und datenschutzrechtliche Bestimmungen (DSGVO).

Klinische Konsequenz & Berufsrechtliche Folgen:

  • Die zuständige Zahnärztekammer wird auf den Verstoß aufmerksam (entweder durch einen Kollegen oder eine systematische Überprüfung).

  • Dr. M. erhält eine berufsrechtliche Abmahnung mit der Aufforderung, die Website und die Posts umgehend zu ändern bzw. zu löschen.

  • Im Wiederholungsfall oder bei Weigerung können ein berufsrechtliches Verfahren und eine Geldbuße verhängt werden.

  • Im schlimmsten Fall, besonders bei groben Verstößen gegen die Schweigepflicht, kann sogar ein Approbationsentzugsverfahren eingeleitet werden.

Das korrekte Vorgehen: Dr. M. hätte seine Tätigkeitsschwerpunkte sachlich darlegen können (z.B. “Schwerpunktpraxis für ästhetische Zahnheilkunde”) und muss stets die Einwilligung der Patienten für die Verwendung von Bildmaterial einholen.