Lektion 9: Haftung und Schadensersatz im zahnärztlichen Alltag

A. Klinische Relevanz
Die zahnärztliche Haftung ist die rechtliche Verantwortlichkeit für einen Schaden, der einem Patienten während der Behandlung entsteht. Ein Haftungsfall bedeutet nicht automatisch einen Behandlungsfehler, aber er führt oft zu langwierigen, kostspieligen und für den Ruf der Praxis schädlichen Auseinandersetzungen. Ein proaktives Risikomanagement durch sorgfältige Dokumentation, umfassende Aufklärung und fachgerechte Behandlung ist der beste Schutz vor Haftungsansprüchen. Das Verständnis der Haftungsgrundlagen ist essentiell, um im Schadensfall richtig zu reagieren.

B. Detailliertes Fachwissen
1. Die drei Säulen der zahnärztlichen Haftung

Die Haftung eines Zahnarztes kann sich aus drei verschiedenen Rechtsgebieten ergeben:

a) Strafrechtliche Haftung
Grundlage: Strafgesetzbuch (StGB), z.B. § 223 (Körperverletzung), § 229 (Fahrlässige Körperverletzung).
Voraussetzung: Vorsätzliche oder fahrlässige Rechtsverletzung.
Folgen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Relevant bei groben Fehlern oder ohne/mangelhafter Aufklärung.

b) Zivilrechtliche Haftung
Grundlage: Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 280 ff. BGB) aus dem Behandlungsvertrag oder Deliktsrecht (§ 823 BGB).
Ziel: Schadensersatz für den Patienten (z.B. Schmerzensgeld, Kosten für Folgeb ehandlung, Verdienstausfall).
Dies ist die häufigste Form der Haftung im Praxisalltag.

c) Berufsrechtliche Haftung
Grundlage: Zahnheilkundegesetz, Berufsordnung der Zahnärztekammern.
Folgen: Abmahnung, Geldbuße, berufsrechtliches Verfahren bis hin zum Widerruf der Approbation.

2. Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Haftung

Für einen erfolgreichen Schadensersatzanspruch des Patienten müssen vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  1. Ein Behandlungsfehler: Eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht („Standard of Care“). Dies kann ein Diagnose-, Therapie- oder Organisationsfehler sein.

  2. Die Beweislast: Grundsätzlich muss der Patient den Fehler, den Schaden und den Kausalzusammenhang beweisen. Bei groben Fehlern und bei Verletzung der Aufklärungs- oder Dokumentationspflicht kehrt sich die Beweislast jedoch oft zugunsten des Patienten um.

  3. Ein Gesundheitsschaden: Eine körperliche oder seelische Beeinträchtigung des Patienten.

  4. Kausalzusammenhang: Der Fehler muss den Schaden ursächlich verursacht haben.

3. Arten von Behandlungsfehlern

 
 
Fehlerart Definition Beispiel
Therapiefehler Fehler bei der Durchführung der Behandlung. Durchtrennung des N. lingualis bei der Weisheitszahn-OP, Überfüllung einer Wurzelkanalbehandlung.
Diagnosefehler Fehler bei der Befunderhebung oder -bewertung. Übersehen einer Fraktur im Röntgenbild, falsche Einschätzung der Vitalität eines Zahnes.
Aufklärungsfehler Fehlerhafte oder unterlassene Aufklärung. Nichtaufklärung über das spezifische Risiko einer Nervschädigung.
Befunderhebungsfehler Unterlassen einer indizierten Untersuchung. Unterlassen eines Röntgenbildes vor einer Extraktion.

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4. Die grobe Pflichtverletzung

  • Definition: Ein Fehler, der objektiv gegen elementare Regeln der Zahnheilkunde verstößt und dem Behandler subjektiv leicht unterlaufen ist.

  • Konsequenz: Bei einer groben Pflichtverletzung wird vermutet, dass sie kausal für den Schaden war (Beweislastumkehr). Der Zahnarzt muss nun beweisen, dass sein Fehler nicht den Schaden verursacht hat.

  • Beispiele: Verwechslung von Zähnen bei der Extraktion, Belassen eines Wurzelkanalinstruments ohne Hinweis an den Patienten, Nichtbeachten eindeutiger Herstellerangaben.

5. Haftungsfolgen: Was kann der Patient fordern?

  • Schadensersatz in Geld: Kostenerstattung für notwendige Folgeb ehandlungen (z.B. Implantat zum Ersatz eines fehlerhaft extrahierten Zahnes).

  • Schmerzensgeld: Finanzielle Entschädigung für erlittene Schmerzen, Leiden und Einbußen der Lebensqualität.

  • Schadenminderungspflicht: Der Patient ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten (z.B. durch Annahme einer zumutbaren Folgetherapie).

C. Klinische Anwendung & Fallbeispiele
Fallbeispiel: Der verlagerte Wurzelkanalinstrument

Szenario: Bei einer Wurzelkanalbehandlung an Zahn 16 bricht eine Feile im apikalen Drittel ab. Der Zahnarzt versucht, das Fragment zu umgehen und zu belassen, da eine Entfernung riskant wäre. Er dokumentiert den Vorfall in der Akte, informiert den Patienten jedoch nicht mündlich und erwähnt das belassene Fragment nicht im Aufklärungsbogen für die finale Wurzelfüllung. Zwei Jahre später kommt es zu einer apikalen Ostitis. Ein Gutachten stellt fest, dass das Fragment vermutlich Ursache der Entzündung ist.

Analyse:

  1. Behandlungsfehler: Das Belassen des Fragments kann per se ein Fehler sein. Der gravierende Fehler liegt jedoch in der unterlassenen Aufklärung des Patienten über diesen Behandlungszwischenfall.

  2. Beweislast: Durch den Aufklärungsfehler kommt es zur Beweislastumkehr. Der Zahnarzt muss nun beweisen, dass die Entzündung auch ohne das Fragment aufgetreten wäre – was nahezu unmöglich ist.

  3. Schaden: Die apikale Ostitis mit der Notwendigkeit einer Wurzelspitzenresektion oder Extraktion.

  4. Kausalzusammenhang: Wäre der Patient aufgeklärt worden, hätte er sich möglicherweise für eine sofortige Überweisung zu einem Endodontologen entschieden, der das Fragment hätte entfernen können.

Klinische Konsequenz & Rechtliche Folgen:
Der Zahnarzt haftet für den gesamten Schaden. Er muss die Kosten für die Folgeb ehandlung (OP) sowie ein Schmerzensgeld zahlen. Zudem liegt ein berufsrechtlicher Verstoß vor.

Das korrekte Vorgehen:

  • Sofortige und vollständige Aufklärung des Patienten über den Vorfall.

  • Dokumentation des Fehlers und des Aufklärungsgesprächs.

  • Therapieoptionen aufzeigen (Belassen vs. Überweisung zur operativen Entfernung).

  • Einholung der Einwilligung des Patienten für das weitere Vorgehen.