Lektion 6: Das Schweigerecht und die Schweigepflicht – Geheimnisoffenbarung und Ausnahmen

A. Klinische Relevanz
Die Schweigepflicht ist eine der ältesten und fundamentalsten Säulen des Arztberufs und im Zahnarztberuf gleichermaßen verankert. Sie schützt die Privatsphäre des Patienten und schafft die Vertrauensbasis, die für eine erfolgreiche Behandlung unerlässlich ist. Eine Verletzung der Schweigepflicht ist keine Lappalie, sondern eine strafbare Handlung, die mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe geahndet werden kann und zudem berufsrechtliche Konsequenzen (bis hin zum Approbationsentzug) nach sich zieht. Jeder in der Praxis Tätige unterliegt dieser Pflicht.

B. Detailliertes Fachwissen
1. Rechtsgrundlagen

  • Strafgesetzbuch (§ 203 StGB): Strafnorm für die „Verletzung von Privatgeheimnissen“. Listet die Berufsgeheimnisträger (u.a. Zahnärzte) auf und definiert die Strafbarkeit.

  • Berufsordnung der Zahnärzte (§ 9 Muster-BO): Verpflichtet zur „unbedingten“ Verschwiegenheit über alles, was dem Zahnarzt in seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist.

  • Sozialgesetzbuch (§ 35 SGB I): Enthält eine ähnliche Verpflichtung für alle, die bei der Leistungserbringung der gesetzlichen Krankenversicherung tätig sind.

  • Zivilrecht: Die Schweigepflicht ist wesentlicher Bestandteil des Behandlungsvertrags.

2. Umfang der Schweigepflicht

  • Alles, was dem Zahnarzt anvertraut wird: Mündliche Äußerungen des Patienten.

  • Alles, was der Zahnarzt im Rahmen seiner Tätigkeit erfährt: Befunde, Diagnosen, Röntgenbilder, Behandlungspläne.

  • Sogar die Tatsache, dass jemand Patient ist, unterliegt grundsätzlich der Schweigepflicht.

  • Die Pflicht gilt über den Tod des Patienten hinaus.

3. Personenkreis der Schweigeverpflichteten

Die Schweigepflicht betrifft nicht nur den Zahnarzt, sondern alle Mitarbeiter der Praxis (ZFAs, Praxismanager, Reinigungspersonal), die in Kontakt mit Patientendaten kommen. Diese müssen vor Arbeitsantritt schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

4. Ausnahmen von der Schweigepflicht (Rechtfertigungsgründe)

Eine Offenbarung von Geheimnissen ist nur in eng definierten gesetzlichen Ausnahmefällen zulässig.

a) Einwilligung des Patienten (Entbindung von der Schweigepflicht)
* Die häufigste und sicherste Ausnahme. Die Einwilligung sollte schriftlich, konkret und zweckgebunden vorliegen (z.B. für die Weitergabe von Röntgenbildern an einen Kollegen).

b) Offenbarungsbefugnis bei Gefahr für bedeutende Rechtsgüter
* Bei akuter, erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Patienten oder Dritter.
Beispiel: Ein Patient mit unbehandelter, ansteckender Tuberkulose, der in einer Kindertagesstätte arbeitet. Hier kann eine Meldung an das Gesundheitsamt gerechtfertigt sein.

c) Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
* Abwägung zwischen dem geschützten Geheimnis und der drohenden Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut.
Beispiel: Ein psychisch kranker Patient kündigt einen Amoklauf in seiner Arbeitsstelle an. Hier ist eine Meldung bei der Polizei gerechtfertigt.

d) Auskunftspflichten gegenüber Krankenkassen
* Nur in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang zur Abrechnung und Prüfung der Leistungen. Nicht mehr Informationen preisgeben als nötig.

e) Gerichtliche Zeugnispflicht
* Ein Zahnarzt kann vor Gericht als Zeuge geladen werden. Als „Berufsgeheimnisträger“ hat er jedoch ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO). Er darf nur aussagen, wenn der Patient ihn von der Schweigepflicht entbindet.

5. Übersicht: Schweigepflicht und ihre Ausnahmen

 
 
Situation Grundsatz: Schweigepflicht? Ausnahme / Handlungsempfehlung
Anruf Ehepartner Ja Nur mit ausdrücklicher (am besten schriftlichen) Einwilligung des Patienten informieren.
Anfrage anderer Zahnarzt Ja Nur nach Erhalt einer schriftlichen Schweigepflichtentbindung des Patienten Unterlagen übersenden.
Auskunft Krankenkasse Ja Nur die für die Abrechnung zwingend erforderlichen Daten mitteilen.
Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Ja, aber… Gerechtfertigte Offenbarung an Jugendamt möglich (§ 4 KKG). Dokumentation der Gründe ist essentiell.
Gerichtliche Zeugenvorladung Zeugnisverweigerungsrecht Von der Schweigepflicht entbinden lassen oder das Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht geltend machen.

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C. Klinische Anwendung & Fallbeispiele
Fallbeispiel: Der besorgte Ehemann

Szenario: Die Ehefrau eines Patienten ruft in der Praxis an. Sie ist sehr besorgt, weil ihr Mann heute niedergeschlagen vom Zahnarzttermin zurückkam und sich seither im Zimmer einschlossen hat. Sie bittet die ZFA am Telefon dringend darum, ihr zu sagen, was der Zahnarzt diagnostiziert hat und ob es etwas Schlimmes sei.

Analyse: Die ZFA und der Zahnarzt unterliegen der strikten Schweigepflicht gegenüber der Ehefrau. Die Tatsache, dass es sich um die Ehefrau handelt, ändert daran nichts. Die Information über die Diagnose (z.B. ein maligner Tumor) ist ein höchstpersönliches Geheimnis des Patienten.

Klinische Konsequenz & Rechtliche Folgen:

  • Gibt die ZFA die Information preis, begeht sie eine strafbare Offenbarung nach § 203 StGB. Dies kann mit einer Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe geahndet werden.

  • Zudem liegt ein berufsrechtlicher Verstoß vor, der disziplinarrechtliche Maßnahmen durch die Zahnärztekammer gegen den Zahnarzt (als Praxisinhaber) und die ZFA zur Folge haben kann.

  • Der Patient könnte zivilrechtlich auf Schadensersatz klagen.

Das korrekte Vorgehen: Die ZFA muss die Schweigepflicht höflich, aber bestimmt einhalten. Sie könnte formulieren: „Ich verstehe Ihre Sorge, aber ich unterliege der gesetzlichen Schweigepflicht und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung Ihres Mannes keinerlei Informationen weitergeben. Bitte haben Sie Verständnis. Sie könnten Ihren Mann direkt darauf ansprechen und ihn bitten, uns zu erlauben, mit Ihnen zu sprechen.“