Lektion 2: Der Behandlungsvertrag – Rechte und Pflichten von Zahnarzt und Patient
A. Klinische Relevanz
Jede zahnärztliche Behandlung, von der einfachen Kontrolle bis zur komplexen Implantatversorgung, basiert auf einem rechtlichen Fundament: dem Behandlungsvertrag. Dieser Vertrag kommt oft stillschweigend zustande, ist aber vollkommen rechtsverbindlich. Ein klares Verständnis der sich daraus ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten ist essentiell, um Behandlungsfehlern vorzubeugen, Zahlungsansprüche durchzusetzen und ein vertrauensvolles Arzt-Patienten-Verhältnis aufzubauen. Fehler in der Vertragsgestaltung sind eine häufige Quelle für Konflikte und rechtliche Auseinandersetzungen.
B. Detailliertes Fachwissen
1. Zustandekommen des Behandlungsvertrags
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Konkludentes Handeln: Der Behandlungsvertrag kommt in der Regel nicht durch einen schriftlichen Vertrag, sondern stillschweigend (konkludent) zustande.
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Angebot und Annahme:
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Angebot des Patienten: Der Patient macht ein Angebot, indem er die Praxis aufsucht und um Behandlung bittet (z.B. “Ich habe Schmerzen, können Sie mich bitte untersuchen?”).
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Annahme durch den Zahnarzt: Der Zahnarzt nimmt dieses Angebot an, indem er die Behandlung beginnt (z.B. durch die Untersuchung oder das Setzen der Spritze). Eine ausdrückliche Annahme (“Ja, ich behandle Sie”) ist nicht nötig.
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2. Wesentliche Pflichten des Zahnarztes (Hauptleistungspflichten)
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Die Behandlungspflicht: Der Zahnarzt ist verpflichtet, die vereinbarte Behandlung nach den Regeln der zahnmedizinischen Wissenschaft (Facharztsstandard) durchzuführen.
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Die Aufklärungspflicht: Vor jeder Behandlung muss eine wirksame Aufklärung erfolgen (siehe eigene Lektion).
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Die Dokumentationspflicht: Der Behandlungsverlauf muss lückenlos und nachvollziehbar dokumentiert werden (siehe eigene Lektion).
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Die Schweigepflicht: Alle patientenbezogenen Informationen unterliegen der absoluten Verschwiegenheit.
3. Wesentliche Pflichten des Patienten
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Die Zahlungspflicht (Honorar): Der Patient ist verpflichtet, das vereinbarte Honorar zu zahlen. Bei Privatpatienten ist dies der Zahnarzt, bei Kassenpatienten übernimmt die Kasse den Kostenanteil für die Regelversorgung; für privat zu zahlende Leistungen (z.B. hochwertigere Kronen) bleibt der Patient zahlungspflichtig.
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Mitwirkungspflichten:
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Anamnese: Wahre und vollständige Angaben zur Krankengeschichte machen.
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Therapie: Den Anweisungen des Zahnarztes folgen (z.B. Mundhygiene, Einnahme von Medikamenten).
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Termine: Vereinbarte Termine einhalten oder rechtzeitig absagen.
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4. Besonderheiten: Heil- und Kostenplan (HKP) als Vertragsgrundlage
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Funktion: Der HKP bei Privatpatienten und für kasseneigenanteilspflichtige Leistungen (früher: “IGeL”) dient als detailliertes Vertragsangebot des Zahnarztes an den Patienten.
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Rechtliche Bedeutung: Mit der Unterschrift unter den HKP nimmt der Patient dieses Angebot an. Der HKP wird damit zur verbindlichen Grundlage für Art, Umfang und Kosten der Behandlung.
5. Überblick: Rechte und Pflichten im Behandlungsvertrag
| Vertragspartei | Pflichten | Rechte |
|---|---|---|
| Zahnarzt | – Behandlung nach aktuellem Stand der Wissenschaft – Aufklärung – Dokumentation – Schweigepflicht – Abrechnung nach GOZ/BEMA |
– Honorarforderung (Vergütung für die Leistung) – Erfüllung der Mitwirkungspflichten vom Patienten einfordern – Bei groben Verstößen: Behandlung ablehnen oder beenden |
| Patient | – Zahlung des Honorars – Erfüllung der Mitwirkungspflichten (Anamnese, Therapietreue) |
– Fachgerechte Behandlung – Umfassende Aufklärung – Einsicht in die Patientenakte – Wahrung der Schweigepflicht |
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C. Klinische Anwendung & Fallbeispiele
Fallbeispiel: Der abgebrochene Behandlungsfall
Szenario: Eine Patientin lässt sich einen ausführlichen Heil- und Kostenplan für eine umfangreiche prothetische Versorgung im Oberkiefer erstellen und unterschreibt diesen. Nach der Präparation der Zähne und der Einsetzung eines Provisoriums sagt sie den Folgetermin zur Abformung ab und erscheint auch zu den neu vereinbarten Terminen nicht. Auf eine Rechnung für die bereits erbrachten Leistungen (Beratung, HKP-Erstellung, Präparation, Provisorium) reagiert sie nicht.
Analyse: Es liegt ein wirksamer Behandlungsvertrag vor, der durch die Unterschrift unter den HKP zustande kam. Die Patientin hat ihre Zahlungspflicht verletzt. Der Zahnarzt hat seine Behandlungspflicht für die bereits begonnene Leistung erbracht.
Klinische Konsequenz & Rechtliche Folgen:
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Der Zahnarzt hat einen Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Teilleistungen. Diese müssen gemäß GOZ abgerechnet werden können (z.B. Nr. 3000 für das Provisorium, Nr. 0010 für die ausführliche Beratung, Nr. 0050 für die Anfertigung des HKP).
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Es sollte eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt werden.
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Bei weiterer Nichtzahlung kann ein Mahnverfahren eingeleitet werden.
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Gleichzeitig ist der Zahnarzt verpflichtet, die Notfallversorgung des Provisoriums sicherzustellen, da er durch die Präparation eine “Garantenstellung” für den Erhalt der Zähne innehat. Ein vollständiger Behandlungsabbruch gegen den Willen der Patientin ist nur unter strengen Auflagen möglich (schriftliche Abmahnung mit Fristsetzung).
Das korrekte Vorgehen: Ein transparentes Vorgespräch, in dem auch die finanziellen Verpflichtungen und die Bedeutung des unterschriebenen HKP klar kommuniziert werden, kann solchen Situationen vorbeugen. Für bereits erbrachte Leistungen muss konsequent, aber rechtmäßig, die Zahlung eingefordert werden.