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Statusrechtliche Einordnung: Der Vorbereitungsassistent im Vertragszahnarztrecht

Die zahnärztliche Vorbereitungszeit ist weit mehr als eine Einarbeitungsphase. Sie ist eine zwingende zulassungsrechtliche Voraussetzung gemäß § 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV). Formale Fehler in dieser Phase können dazu führen, dass abgeleistete Dienstzeiten nicht auf die vorgeschriebenen zwei Jahre angerechnet werden – ein teures Versäumnis.

1.1 Differenzierung: Vorbereitungsassistent vs. Angestellter Zahnarzt

Im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist strikt zwischen zwei Statusgruppen zu unterscheiden. Diese Differenzierung ist essenziell für die Bedarfsplanung und das Budget der Praxis.

MerkmalVorbereitungsassistent (§ 32 Abs. 2 ZÄ-ZV)Angestellter Zahnarzt (§ 32b ZÄ-ZV)
VoraussetzungApprobationEintragung im Zahnarztregister (abgeschlossene Ass.-Zeit)
StatusUnselbstständig, zur AusbildungUnselbstständig, aber mit eigenem Versorgungsauftrag
AbrechnungLeistungen laufen über das Budget des InhabersOft eigenes Budget / Leistungsbegrenzungen (Jobsharing)
ZielErlangung der ZulassungsreifeDauerhafte Anstellung / Karriere

1.2 Genehmigungspflicht und Anrechnungsfähigkeit

Die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV).

  • Antragstellung: Der Antrag muss vom Praxisinhaber und dem Assistenten unterzeichnet und rechtzeitig vor Tätigkeitsaufnahme eingereicht werden.
  • Ausschluss der Rückwirkung: Genehmigungen werden grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt.

Caveat: Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. des Monats, die Genehmigung liegt aber erst ab dem 15. vor, ist die Tätigkeit in den ersten zwei Wochen sozialrechtlich unzulässig. Diese „schwebende Zeit“ wird nicht auf die 2 Jahre angerechnet und birgt für den Inhaber das Risiko des Abrechnungsbetrugs.

1.3 Anleitung und Aufsicht

Die Tätigkeit muss unter „Anleitung und Aufsicht“ eines Vertragszahnarztes erfolgen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff hat konkrete forensische Konsequenzen:

  • Präsenzpflicht: Der anleitende Zahnarzt muss jederzeit kurzfristig verfügbar sein (Rufbereitschaft in unmittelbarer Nähe). Eine „Fernüberwachung“ per Telefon aus dem Urlaub genügt nicht.
  • Vertretungsverbot: Ein Vorbereitungsassistent darf die Praxis nicht alleinverantwortlich führen (z.B. bei Krankheit des Chefs).

Merke:

  1. Keine Behandlung ohne anwesenden/erreichbaren Vertragszahnarzt.
  2. Weisungsgebundenheit bei Material- und Methodenwahl (Direktionsrecht).
  3. Verstoß kann zum Widerruf der Genehmigung führen.

1.4 Zeitliche Berechnung der Zulassungsreife

Für die Eintragung in das Zahnarztregister sind 24 Monate Vollzeittätigkeit nachzuweisen.

  • Mindestdauer pro Abschnitt: Viele KZVen erkennen Abschnitte unter 6 Monaten in derselben Praxis nicht an, da kein nachhaltiger Lernerfolg unterstellt wird.
  • Teilzeit: Die Zeit verlängert sich anteilig.

Berechnung der Anrechnung:

$$\text{Tage Anrechnung} = \text{Kalendertage} \times \frac{\text{Wochenarbeitszeit Assistent}}{\text{Vollzeitäquivalent (meist 40h)}}$$

  • Unterbrechungen:
    • Unschädlich: Urlaub (BUrlG) und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen).
    • Schädlich: Elternzeit, Krankengeldbezug, unbezahlter Urlaub. Diese Zeiten müssen nachgeholt werden.

1.5 Haftungsrechtliche Konstellationen

Die Haftung im Schadensfall folgt den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs (privilegierten Arbeitnehmerhaftung). Relevant ist das Innenverhältnis (Regress des Inhabers beim Assistenten).

Grad des VerschuldensDefinitionHaftungsquote Assistent
Leichte Fahrlässigkeit„Das kann jedem mal passieren“ (z.B. geringfügige Unachtsamkeit).0 % (Inhaber trägt Risiko)
Mittlere Fahrlässigkeit„Das darf nicht passieren“ (Verstoß gegen Sorgfaltspflicht).Anteilig (oft Quotelung nach Schadenhöhe/Gehalt)
Grobe Fahrlässigkeit / Vorsatz„Das darf keinesfalls passieren“ (Missachtung elementarer Regeln, z.B. Extraktion ohne Röntgen).100 % (Voller Regress)

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