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Dental-Amalgam nach dem Verbot 2025: Fakten, Hintergründe & Praxisrelevanz

Juni. 13, 2025 / Konservative Zahnheilkunde

Close-up of a dental examination with modern equipment, showcasing oral hygiene maintenance.

Amalgam war über 150 Jahre ein Standardfüllungsmaterial in der Zahnmedizin. Es war bekannt für seine Langlebigkeit und Wirtschaftlichkeit, stand aber auch wegen seines Quecksilberanteils immer wieder in der Diskussion. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Verwendung von Dental-Amalgam in der Europäischen Union jedoch grundsätzlich verboten. Für Sie als junge Zahnärztinnen und Zahnärzte bedeutet das: Sie werden Amalgam kaum noch selbst legen, aber Sie werden täglich mit bestehenden Amalgamfüllungen, Patientennachfragen und der Notwendigkeit von Alternativen konfrontiert sein.

Dieser Artikel fasst die wichtigsten Fakten, die Hintergründe des Verbots und die aktuelle Praxisrelevanz zusammen.

Was ist Amalgam? (Historischer Rückblick)

Amalgam ist eine Metalllegierung, die entsteht, wenn Quecksilber (ca. 50%) mit einer Pulvermischung aus Silber, Zinn, Kupfer und manchmal Zink vermischt wird. Das Quecksilber ermöglichte eine bei Raumtemperatur plastische Verformbarkeit, die nach kurzer Zeit aushärtete und eine widerstandsfähige Füllung bildete.

Eigenschaften und Vorteile (Historische Perspektive)

Die Gründe für die lange Beliebtheit von Amalgam waren:

  • Langlebigkeit: Amalgamfüllungen waren mechanisch sehr stabil und hielten oft viele Jahre.
  • Wirtschaftlichkeit: Es war das kostengünstigste definitive Füllungsmaterial, insbesondere im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
  • Einfache Verarbeitung: Die Technik war relativ unempfindlich gegenüber Feuchtigkeit und galt als vergleichsweise einfach zu erlernen und durchzuführen.
  • Randdichtigkeit: Über Zeit konnten Korrosionsprodukte den Randschluss teilweise verbessern. (Ein oft genannter Fluorideffekt ist wissenschaftlich nicht relevant belegt).

Biologische Verträglichkeit und Sicherheit: Die Quecksilber-Debatte

Die Diskussion um Amalgam konzentrierte sich stets auf das enthaltene Quecksilber.

  • Quecksilberfreisetzung: Es ist wissenschaftlich belegt, dass Amalgamfüllungen geringe Mengen Quecksilberdampf freisetzen (insbesondere beim Kauen oder Zähneknirschen). Die freigesetzten Mengen liegen jedoch bei intakten Füllungen in der Regel weit unterhalb international anerkannter Grenzwerte für eine gesundheitliche Gefährdung.
  • Systemische Auswirkungen: Umfangreiche wissenschaftliche Untersuchungen und Bewertungen (z.B. durch das RKI oder EU-Gremien) konnten bisher keinen kausalen Zusammenhang zwischen intakten Amalgamfüllungen und systemischen Erkrankungen bei der Allgemeinbevölkerung nachweisen.
  • Allergien: Echte Allergien auf Amalgam bzw. seine Bestandteile sind sehr selten, können aber vorkommen (lichenoide Reaktionen).

Das EU-Amalgamverbot: Hintergründe und aktuelle Rechtslage

Die EU-Quecksilberverordnung (EU) 2017/852, basierend auf der internationalen Minamata-Konvention zum Schutz von Mensch und Umwelt vor Quecksilberemissionen, führte zu einem schrittweisen Ausstieg („Phase-down“) und mündete im Verbot:

  • Seit Juli 2018: Verbot für Milchzähne, Kinder unter 15 Jahren sowie Schwangere und Stillende.
  • Seit 1. Januar 2025: Generelles Verbot der Verwendung von Dental-Amalgam in der gesamten EU.
    • Ausnahmen: Die Verordnung sieht theoretisch extrem eng gefasste Ausnahmen vor, wenn der Zahnarzt die Verwendung auf der Grundlage spezifischer medizinischer Bedürfnisse des Patienten als zwingend erforderlich erachtet. In der Praxis dürften diese Fälle aufgrund der Verfügbarkeit von Alternativen kaum relevant sein. Der Regelfall ist das Verbot.

Der Hauptgrund für das Verbot liegt im Umweltschutz (Reduzierung der Quecksilberbelastung aus zahnärztlichen Praxen und Krematorien) und der Tatsache, dass mittlerweile klinisch bewährte, quecksilberfreie Alternativen zur Verfügung stehen.

Was bedeutet das für die Praxis heute?

  • Keine Neuversorgungen mit Amalgam: Sie werden Amalgam nicht mehr als Füllungsmaterial verwenden.
  • Umgang mit vorhandenen Amalgamfüllungen:
    • Intakte, funktionstüchtige Amalgamfüllungen müssen nicht routinemäßig entfernt werden. Eine Entfernung allein aufgrund des Verbots ist nicht indiziert.
    • Die Entfernung kann bei medizinischer Notwendigkeit (z.B. Sekundärkaries, Randinsuffizienz, Fraktur, seltene Allergie/Unverträglichkeit) oder auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten erfolgen.
    • Wichtig bei Entfernung: Aufgrund der erhöhten Quecksilberdampf-Freisetzung während des Ausbohrens sind Schutzmaßnahmen essenziell (z.B. Kofferdam, leistungsstarke Absaugung, ggf. Clean-Up Sauger, Wasserkühlung). Beachten Sie aktuelle Leitlinien zur Amalgamsanierung.
  • Alternativen zu Amalgam: Die gängigen Alternativen sind:
    • Komposite: Direkte Kunststofffüllungen, mittlerweile auch im Seitenzahnbereich etabliert und oft die Regelversorgung.
    • Glasionomerzemente (GIZ) / Kompomere: Eher für temporäre Füllungen, Milchzahnfüllungen oder als Unterfüllung.
    • Indirekte Restaurationen: Inlays/Onlays aus Keramik oder Gold (Privatleistung oder mit Festzuschuss).
  • Kostenübernahme durch die GKV:
    • Seit dem Amalgamverbot haben sich die Regeln der GKV (BEMA/BMV-Z) angepasst. Im Seitenzahnbereich, wo früher Amalgam die Regelversorgung war, werden nun häufig Kompositfüllungen als Kassenleistung übernommen (abhängig von der genauen Indikation und Lokalisation – Details regeln BMV-Z und KZV).
    • Indirekte Versorgungen oder aufwändigere Adhäsivtechniken erfordern weiterhin Zuzahlungen.
  • Patientenaufklärung:
    • Erklären Sie den Patienten, warum Amalgam nicht mehr verwendet wird (Verbot, Umweltschutz, Alternativen).
    • Besprechen Sie die Vor- und Nachteile der verfügbaren Amalgamalternativen.
    • Klären Sie über die Kostenübernahme durch die GKV und eventuelle Mehrkosten auf.
    • Beraten Sie zum Umgang mit bestehenden Amalgamfüllungen (Belassen vs. Entfernen, Risiken der Entfernung, Schutzmaßnahmen).

Fazit für die junge Zahnärztegeneration

Das Kapitel Amalgam als aktives Füllungsmaterial ist in Europa geschlossen. Ihre Herausforderung liegt nun im souveränen Umgang mit den verfügbaren Alternativen, der fachgerechten Sanierung alter Füllungen bei Bedarf und der transparenten Kommunikation mit Patienten, die Fragen zum Verbot und zu ihren bestehenden Versorgungen haben. Fundiertes Wissen über die Hintergründe und die aktuellen Regelungen ist dabei unerlässlich.

Quellen (Auswahl):

  • Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008.
  • Minamata-Übereinkommen über Quecksilber (United Nations Environment Programme – UNEP).
  • Robert Koch-Institut (RKI) – Materialien zur Umweltmedizin (Ältere Stellungnahmen zur Toxikologie relevant, aber im Kontext des Verbots lesen).
  • Bundeszahnärztekammer (BZÄK) – Patienteninformationen & Fachinformationen zu Füllungsmaterialien.
  • Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) – Informationen zur Abrechnung (BEMA) und Regelversorgung nach dem Amalgamverbot.
  • Ggf. S1-Leitlinie „Amalgamsanierung“ (falls verfügbar/aktualisiert) – Suche über AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften).

Category: Konservative Zahnheilkunde

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