
Bürokratie
Neben der fachlichen Tätigkeit bringt der Berufseinstieg auch einige administrative Aufgaben mit sich. Diese Anmeldungen und Formalitäten sind wichtig, um rechtlich abgesichert zu sein und Ihrer Tätigkeit nachgehen zu können.
Anmeldung bei der zuständigen Landeszahnärztekammer (LZK)
Erklärung: Sobald Sie Ihre Approbation erhalten haben und in einem Bundesland zahnärztlich tätig werden (auch während der Assistenzzeit oder in Anstellung), sind Sie gesetzlich verpflichtet, sich bei der Landeszahnärztekammer (LZK) dieses Bundeslandes anzumelden. Die LZK ist Ihre Berufsvertretung auf Landesebene, überwacht die Einhaltung der Berufspflichten (Berufsordnung) und ist für Weiterbildung, Fortbildungskontrolle, Schlichtungswesen etc. zuständig.
Relevanz: Pflichtmitgliedschaft. Ohne Anmeldung dürfen Sie nicht tätig werden. Die LZK erhebt in der Regel einen Mitgliedsbeitrag.
Ressourcen – Anmeldung/Mitgliedschaft nach Bundesland:
Suchen Sie auf der jeweiligen LZK-Website nach Rubriken wie „Mitgliedschaft“, „Anmeldung für Zahnärzte“, „Registrierung“ oder im Service-/Downloadbereich nach Meldebögen.
- Baden-Württemberg (LZK BW): lzk-bw.de (Suche nach „Mitgliedschaft“, „Meldebogen“)
- Bayern (BLZK): BLZK – Mitgliedschaft/Melden
- Berlin (ZÄK Berlin): ZÄK Berlin – Mitgliedschaft
- Brandenburg (LZÄKB): Suche auf lzkb.de nach „Mitgliedschaft“, „Anmeldung“.
- Bremen (ZÄK Bremen): Suche auf zaek-hb.de nach „Mitgliedschaft“, „Meldebogen“.
- Hamburg (ZÄK Hamburg): Suche auf zaek-hh.de nach „Mitgliedschaft“, „Anmeldung“.
- Hessen (LZKH): LZKH – Anmeldung Mitgliedschaft
- Mecklenburg-Vorpommern (ZÄK M-V): Suche auf zaekmv.de nach „Mitgliedschaft“, „Meldebogen“.
- Niedersachsen (ZKN): ZKN – Meldeordnung/Meldebogen
- Nordrhein (ZÄK Nordrhein): ZÄK Nordrhein – An-/Ab-/Ummeldung
- Rheinland-Pfalz (LZK RLP): LZK RLP – Formulare Meldewesen
- Saarland (ZÄK Saarland): Suche auf zaek-saar.de nach „Mitgliedschaft“, „Meldebogen“.
- Sachsen (LZK Sachsen): Suche auf lzk-sachsen.de nach „Mitgliedschaft“, „Meldebogen“.
- Sachsen-Anhalt (ZÄK Sachsen-Anhalt): Suche auf zaek-sa.de nach „Mitgliedschaft“, „Meldewesen“.
- Schleswig-Holstein (ZÄK Schleswig-Holstein): Suche auf zaek-sh.de nach „Mitgliedschaft“, „Meldebogen“.
- Thüringen (LZK Thüringen): LZK Thüringen – Meldewesen
- Westfalen-Lippe (ZÄK WL): ZÄK WL – Meldewesen
Tipp: Melden Sie sich frühzeitig nach Erhalt der Approbation und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit an.
Anmeldung beim zuständigen Zahnärztlichen Versorgungswerk
Erklärung: Versorgungswerke sind die öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgungseinrichtungen für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Angehörigen der verkammerten freien Berufe (wie Zahnärzte). Sie ersetzen für angestellte und niedergelassene Zahnärzte in der Regel die gesetzliche Rentenversicherung (DRV).
Relevanz: Pflichtmitgliedschaft für alle bei einer LZK gemeldeten Zahnärzte, die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich tätig sind. Beiträge sind einkommensabhängig. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) muss bei Anstellung aktiv beantragt werden (Infos beim Versorgungswerk und Arbeitgeber einholen!).
Ressourcen – Zuständige Versorgungswerke nach Bundesland/Region:
Beachten Sie, dass einige Versorgungswerke für mehrere Bundesländer zuständig sind.
- Baden-Württemberg: Versorgungswerk der Zahnärztekammer BW – vzbwb.de
- Bayern: Bayerische Versorgungskammer (Zuständig für Bayer. Ärzteversorgung, inkl. Zahnärzte) – versorgungskammer.de
- Berlin: Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin – vzberlin.de
- Brandenburg: Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Brandenburg – vw-zaek-bb.de
- Bremen: Versorgungswerk der Zahnärztekammer Bremen – vw-zaek-hb.de
- Hamburg: Versorgungswerk der Zahnärztekammer Hamburg – vw-zaek-hh.de
- Hessen: Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Hessen – vw-lzk-h.de
- Mecklenburg-Vorpommern: Versorgungswerk der Zahnärztekammer M-V – zaekmv-vw.de
- Niedersachsen: Versorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen – vzn-online.de
- Nordrhein: Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein – vznr.de
- Rheinland-Pfalz: Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer RLP – vw-lzk-rlp.de
- Saarland: Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes (Abteilung Zahnärzte) – aerzteversorgung-saar.de
- Sachsen: Sächsische Ärzteversorgung (zuständig auch für Zahnärzte) – saev.de
- Sachsen-Anhalt: Versorgungswerk der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt – vwz-lsa.de
- Schleswig-Holstein: Versorgungswerk der Zahnärztekammer S-H – vzaek-sh.de
- Thüringen: Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Thüringen – vw-lzkth.de
- Westfalen-Lippe: Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe – vzwl.de
Tipp: Klären Sie frühzeitig mit dem Versorgungswerk die Details zur Anmeldung, Beitragshöhe und ggf. zur Befreiung von der DRV-Pflicht.
Erwerb des Zahnarztausweises / Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Erklärung: Der Zahnarztausweis dient zur Legitimation gegenüber Patienten, Behörden und Institutionen. Inzwischen wird meist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) der „Generation 2“ (G2) ausgestellt. Dieser Chipkartenausweis ist für die Nutzung der Telematikinfrastruktur (TI) zwingend erforderlich (z.B. für qualifizierte elektronische Signatur, Zugriff auf elektronische Patientenakte ePA, E-Rezept etc.).
Relevanz: Der eHBA G2 ist für die Teilnahme an vielen Anwendungen der TI Pflicht.
Ressourcen – Beantragung nach Bundesland (über die LZK):
Die LZKs sind die Herausgeber der Ausweise. Die Produktion erfolgt über zugelassene Anbieter (Trust Service Provider), die auf den LZK-Seiten genannt werden (z.B. D-Trust, medisign, SHC+CARE/Telesec). Suchen Sie auf der LZK-Website nach „eHBA“, „Zahnarztausweis“ oder „Telematik“.
- Baden-Württemberg (LZK BW): Suche auf lzk-bw.de nach „eHBA“.
- Bayern (BLZK): BLZK – eHBA G2
- Berlin (ZÄK Berlin): Suche auf zaek-berlin.de nach „eHBA“.
- Brandenburg (LZÄKB): Suche auf lzkb.de nach „eHBA“.
- Bremen (ZÄK Bremen): Suche auf zaek-hb.de nach „eHBA“.
- Hamburg (ZÄK Hamburg): Suche auf zaek-hh.de nach „eHBA“.
- Hessen (LZKH): LZKH – eHBA
- Mecklenburg-Vorpommern (ZÄK M-V): Suche auf zaekmv.de nach „eHBA“.
- Niedersachsen (ZKN): Suche auf zkn.de nach „eHBA“.
- Nordrhein (ZÄK Nordrhein): Suche auf zaek-nr.de nach „eHBA“.
- Rheinland-Pfalz (LZK RLP): Suche auf lzk.de nach „eHBA“.
- Saarland (ZÄK Saarland): Suche auf zaek-saar.de nach „eHBA“.
- Sachsen (LZK Sachsen): Suche auf lzk-sachsen.de nach „eHBA“.
- Sachsen-Anhalt (ZÄK Sachsen-Anhalt): Suche auf zaek-sa.de nach „eHBA“.
- Schleswig-Holstein (ZÄK Schleswig-Holstein): Suche auf zaek-sh.de nach „eHBA“.
- Thüringen (LZK Thüringen): Suche auf lzkth.de nach „eHBA“.
- Westfalen-Lippe (ZÄK WL): Suche auf zahnaerzte-wl.de nach „eHBA“.
Tipp: Beantragen Sie den eHBA rechtzeitig, da die Ausstellung einige Wochen dauern kann.
Beantragung von BSNR / LANR
Erklärung:
- Betriebsstättennummer (BSNR): Identifiziert eindeutig den Ort der Leistungserbringung (Praxis, MVZ). Notwendig für die Abrechnung von Kassenleistungen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV).
- Lebenslange Arztnummer (LANR): Identifiziert eindeutig den einzelnen Zahnarzt. Ebenfalls notwendig für die vertragszahnärztliche Abrechnung. Jeder Zahnarzt erhält nur eine LANR, auch wenn er an mehreren Orten tätig ist.
Relevanz: Zwingend erforderlich, sobald Sie an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen (als niedergelassener Zahnarzt, angestellter Zahnarzt in einer Vertragszahnarztpraxis, in einem MVZ, ggf. auch als Assistent, wenn Sie Leistungen selbstständig abrechnen sollen).
Ressourcen – Beantragung über die zuständige KZV:
Die Vergabe von BSNR und LANR erfolgt durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV). Suchen Sie auf der Website Ihrer KZV nach „BSNR“, „LANR“, „Abrechnungsnummer“ oder „Zulassung“.
- Baden-Württemberg (KZV BW): Suche auf kzvbw.de.
- Bayern (KZV B): Suche auf kzvb.de.
- Berlin (KZV Berlin): Suche auf kzv-berlin.de.
- Brandenburg (KZV LB): Suche auf kzvlb.de.
- Bremen (KZV Bremen): Suche auf kzv-bremen.de.
- Hamburg (KZV Hamburg): Suche auf kzv-hamburg.de.
- Hessen (KZV H): Suche auf kzvh.de.
- Mecklenburg-Vorpommern (KZV M-V): Suche auf kzv-mv.de.
- Niedersachsen (KZV N): Suche auf kzvn.de.
- Nordrhein (KZV NR): Suche auf kzvnr.de.
- Rheinland-Pfalz (KZV RLP): Suche auf kzv-rheinlandpfalz.de.
- Saarland (KZV Saarland): Suche auf kzv-saarland.de.
- Sachsen (KZV Sachsen): Suche auf kzv-sachsen.de.
- Sachsen-Anhalt (KZV LSA): Suche auf kzv-lsa.de.
- Schleswig-Holstein (KZV S-H): Suche auf kzv-sh.de.
- Thüringen (KZV Thüringen): Suche auf kzv-thueringen.de.
- Westfalen-Lippe (KZV WL): Suche auf kzvwl.de.
Tipp: Die Beantragung erfolgt oft im Rahmen der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung durch die KZV. Klären Sie den Prozess mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit der Zulassungsabteilung Ihrer KZV.
Anmeldung beim Gesundheitsamt
Erklärung: Je nach Bundesland und Art der Tätigkeit kann eine Meldung der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit (insbesondere bei Niederlassung oder Praxisübernahme) beim zuständigen Gesundheitsamt erforderlich sein. Dies hängt oft mit der Hygieneüberwachung oder der Überwachung spezifischer Tätigkeiten (z.B. Röntgen) zusammen.
Relevanz: Die Meldepflichten sind in den Gesundheitsdienstgesetzen oder spezifischen Verordnungen der Bundesländer geregelt und können unterschiedlich sein. Eine Nichtmeldung kann ordnungswidrig sein.
Ressourcen – Informationen zur Meldepflicht nach Bundesland:
Die genauen Regelungen sind oft schwer zu finden. Ein guter Startpunkt ist die Website des für Gesundheit zuständigen Ministeriums Ihres Bundeslandes oder direkt die Website Ihres lokalen Gesundheitsamtes. Auch Ihre LZK kann ggf. Auskunft geben.
- Baden-Württemberg: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration – sozialministerium.baden-wuerttemberg.de (Suche nach Gesundheitsamt/Meldepflicht Freie Berufe)
- Bayern: Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – stmgp.bayern.de (Suche nach Gesundheitsamt/Berufsausübung)
- Berlin: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung – berlin.de/sen/wgpg/ (Suche nach Gesundheitsämter/Meldung Tätigkeit)
- Brandenburg: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz – msgiv.brandenburg.de (Suche nach Gesundheitswesen/Meldepflicht)
- Bremen: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz – gesundheit.bremen.de (Suche nach Gesundheitsamt/Berufsanmeldung)
- Hamburg: Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration – hamburg.de/sozialbehoerde/ (Suche nach Gesundheitsamt/Hygieneüberwachung)
- Hessen: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration – soziales.hessen.de (Suche nach Gesundheitsämter/Meldung Heilberufe)
- Mecklenburg-Vorpommern: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport – regierung-mv.de/Landesregierung/sm/ (Suche nach Öffentlicher Gesundheitsdienst/Meldepflicht)
- Niedersachsen: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung – ms.niedersachsen.de (Suche nach Gesundheitsdienst/Meldung)
- Nordrhein-Westfalen: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales – mags.nrw (Suche nach Gesundheitsämter/Hygiene)
- Rheinland-Pfalz: Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit – mwg.rlp.de (Suche nach Gesundheitsämter/Meldung)
- Saarland: Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit – saarland.de/masfg/ (Suche nach Gesundheitswesen/Meldepflicht)
- Sachsen: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt – sms.sachsen.de (Suche nach Gesundheitsämter/Meldung)
- Sachsen-Anhalt: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung – ms.sachsen-anhalt.de (Suche nach Gesundheitsdienst/Meldung)
- Schleswig-Holstein: Ministerium für Justiz und Gesundheit – schleswig-holstein.de/mjg/ (Suche nach Gesundheitswesen/Meldepflicht)
- Thüringen: Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie – tmasgff.de (Suche nach Öffentlicher Gesundheitsdienst/Meldung)
Tipp: Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer LZK oder direkt beim für Ihren Tätigkeitsort zuständigen Gesundheitsamt nach, ob eine Meldung erforderlich ist.
Röntgen: Fachkunde & Anmeldung/Genehmigung
Erklärung: Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Zahnarztpraxis unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG, Strahlenschutzverordnung – StrlSchV). Sie benötigen als Zahnarzt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz (erworben durch Kurse) und der Betrieb der Geräte muss bei der zuständigen Behörde angezeigt oder genehmigt werden.
Relevanz: Zwingend erforderlich für den Betrieb von Röntgengeräten. Die Aufsichtsbehörden führen Kontrollen durch.
Ressourcen:
- Fachkunde im Strahlenschutz: Wird durch spezielle Kurse erworben (oft schon während des Studiums oder danach). Die Fachkunde muss alle 5 Jahre aktualisiert werden. Informationen zu Kursanbietern finden Sie oft bei Ihrer LZK.
- Gesetzliche Grundlagen:
- Zuständige Aufsichtsbehörden für Anzeige/Genehmigung nach Bundesland:Die Zuständigkeit variiert stark (Gewerbeaufsichtsämter, Landesämter für Umwelt/Arbeitsschutz/Gesundheit, Regierungspräsidien etc.). Suchen Sie auf den Webseiten der Landesministerien (Umwelt, Wirtschaft, Soziales) oder direkt nach „Strahlenschutz Behörde [Bundesland]“ oder „Anmeldung Röntgengerät [Bundesland]“. Auch die LZK kann oft Auskunft geben.
- Baden-Württemberg: Suche nach Gewerbeaufsicht/Regierungspräsidien BW + Strahlenschutz.
- Bayern: Landesamt für Umwelt (LfU) – lfu.bayern.de/strahlung
- Berlin: Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) – berlin.de/lagetsi (Suche nach Strahlenschutz)
- Brandenburg: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) – lavg.brandenburg.de (Suche nach Strahlenschutz)
- Bremen: Gewerbeaufsicht des Landes Bremen – gewerbeaufsicht.bremen.de (Suche nach Strahlenschutz)
- Hamburg: Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) – hamburg.de/bukea/ (Suche nach Strahlenschutz)
- Hessen: Regierungspräsidien (Darmstadt, Gießen, Kassel) – Suche nach „Strahlenschutz Hessen“. Beispiel RP Gießen: rp-giessen.hessen.de/sicherheit/strahlenschutz
- Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) – lagus.mv-regierung.de (Suche nach Strahlenschutz)
- Niedersachsen: Staatliche Gewerbeaufsichtsämter – Suche nach „Gewerbeaufsicht Niedersachsen Strahlenschutz“.
- Nordrhein-Westfalen: Bezirksregierungen (Arbeitsschutzdezernate) – Suche nach „Bezirksregierung [Name] Strahlenschutz“.
- Rheinland-Pfalz: Landesamt für Umwelt (LfU) – lfu.rlp.de (Suche nach Strahlenschutz)
- Saarland: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) – lua.saarland.de (Suche nach Strahlenschutz)
- Sachsen: Landesdirektion Sachsen – lds.sachsen.de (Suche nach Strahlenschutz)
- Sachsen-Anhalt: Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) – lav.sachsen-anhalt.de (Suche nach Strahlenschutz)
- Schleswig-Holstein: Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) – schleswig-holstein.de/mekun/ (Suche nach Strahlenschutz)
- Thüringen: Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) – tlubn.thueringen.de (Suche nach Strahlenschutz)
- Westfalen-Lippe (NRW): Bezirksregierungen (Arbeitsschutzdezernate) – Suche nach „Bezirksregierung [Name] Strahlenschutz“.
Tipp: Kümmern Sie sich frühzeitig um die Aktualisierung Ihrer Fachkunde und die Anzeige/Genehmigung neuer Geräte. Beachten Sie auch die Pflicht zur Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten (können Sie i.d.R. selbst sein) und zur Führung eines Bestandsverzeichnisses.
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft (BGW)
Erklärung: Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist die gesetzliche Unfallversicherung für nichtstaatliche Einrichtungen im Gesundheitswesen, also auch für Zahnarztpraxen.
Relevanz:
- Praxisinhaber/Arbeitgeber: Sind pflichtversichert und müssen ihr Unternehmen und ihre Angestellten bei der BGW anmelden und Beiträge zahlen. Die BGW kommt für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten der Mitarbeiter auf.
- Angestellte Zahnärzte: Sind über den Arbeitgeber bei der BGW versichert.
- Selbstständige Zahnärzte ohne Angestellte: Können sich freiwillig bei der BGW versichern, um eigenen Arbeitsunfallschutz zu haben.
Ressourcen:
- BGW Website: bgw-online.de
- Informationen zur Mitgliedschaft/Beitrag: Suchen auf der BGW-Website nach „Mitgliedschaft“, „Beitrag“, „Unternehmen anmelden“.
Tipp: Als Praxisgründer müssen Sie Ihr Unternehmen unaufgefordert bei der BGW anmelden. Informieren Sie sich über die Leistungen und Präventionsangebote der BGW (z.B. zur Arbeitssicherheit, Hygiene).