
berufsrecht
Das Berufsrecht bildet den rechtlichen Rahmen für Ihre tägliche Arbeit als Zahnarzt/Zahnärztin. Es regelt Ihre Pflichten gegenüber Patienten, Kollegen und der Gesellschaft. Die Kenntnis der wichtigsten Gesetze und Ordnungen ist unerlässlich.
Zahnheilkundegesetz (ZHG)
Erklärung: Das ZHG ist das zentrale Bundesgesetz, das definiert, was unter der Ausübung der Zahnheilkunde zu verstehen ist und wer dazu berechtigt ist (nämlich nur Personen mit einer gültigen Approbation oder einer Berufserlaubnis).
Relevanz: Es steckt den grundsätzlichen Rahmen Ihrer erlaubten Tätigkeiten ab.
Ressource:
- Gesetzestext: Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
Berufsordnung (BO) der Landeszahnärztekammern
Erklärung: Die Berufsordnungen sind Satzungsrecht der jeweiligen Landeszahnärztekammer (LZK) und somit Landesrecht. Sie konkretisieren die allgemeinen Berufspflichten aus dem ZHG und enthalten detaillierte Regeln zum Verhalten gegenüber Patienten (z.B. Sorgfaltspflicht, Aufklärung, Dokumentation, Schweigepflicht), Kollegen (Kollegialitätsgebot), zur Praxisführung, zur Fortbildung und zur Werbung.
Relevanz: Verstöße gegen die Berufsordnung können zu berufsrechtlichen Maßnahmen durch die LZK führen (von Rüge bis hin zum Widerruf der Approbation in schweren Fällen). Sie müssen die Berufsordnung des Bundeslandes kennen und beachten, in dem Sie tätig sind!
Ressourcen – Berufsordnungen nach Bundesland:
Suchen Sie auf der jeweiligen LZK-Website unter Rubriken wie „Recht“, „Satzungen & Ordnungen“ oder „Amtliche Bekanntmachungen“.
- Baden-Württemberg (LZK BW): LZK BW – Berufsordnung
- Bayern (BLZK): BLZK – Berufsordnung
- Berlin (ZÄK Berlin): ZÄK Berlin – Berufsordnung
- Brandenburg (LZÄKB): LZÄKB – Berufsordnung
- Bremen (ZÄK Bremen): ZÄK Bremen – Berufsrecht (Dort die BO suchen)
- Hamburg (ZÄK Hamburg): ZÄK Hamburg – Berufsordnung
- Hessen (LZKH): LZKH – Satzungen & Ordnungen (Dort die BO suchen)
- Mecklenburg-Vorpommern (ZÄK M-V): ZÄK M-V – Berufsordnung
- Niedersachsen (ZKN): ZKN – Berufsordnung
- Nordrhein (ZÄK Nordrhein): ZÄK Nordrhein – Berufsordnung
- Rheinland-Pfalz (LZK RLP): LZK RLP – Berufsordnung
- Saarland (ZÄK Saarland): ZÄK Saarland – Berufsordnung
- Sachsen (LZK Sachsen): LZK Sachsen – Berufsordnung
- Sachsen-Anhalt (ZÄK Sachsen-Anhalt): ZÄK Sachsen-Anhalt – Berufsordnung
- Schleswig-Holstein (ZÄK Schleswig-Holstein): ZÄK SH – Berufsordnung
- Thüringen (LZK Thüringen): LZK Thüringen – Berufsordnung
- Westfalen-Lippe (ZÄK WL): ZÄK WL – Berufsrecht (Dort die BO suchen)
Fortbildungspflicht
Erklärung: Als Zahnarzt/Zahnärztin sind Sie gesetzlich (§ 95d SGB V für Vertragszahnärzte) und berufsrechtlich (gemäß Ihrer Landes-Berufsordnung) verpflichtet, sich kontinuierlich fachlich fortzubilden, um Ihr Wissen und Ihre Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu halten.
Umfang & Nachweis: Die konkrete Ausgestaltung (z.B. Punktesystem, anerkannte Fortbildungen) orientiert sich meist an den Leitsätzen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Üblich ist der Nachweis von 125 Fortbildungspunkten innerhalb von 5 Jahren gegenüber der LZK (für alle Zahnärzte) und ggf. zusätzlich gegenüber der KZV (für Vertragszahnärzte).
Ressourcen – Leitsätze & LZK-Regelungen nach Bundesland:
- Leitsätze BZÄK/DGZMK: BZÄK/DGZMK Leitsätze zur zahnärztlichen Fortbildung (PDF, Version prüfen)
- KZBV-Regelungen (für Vertragszahnärzte): Suche auf kzbv.de nach „Fortbildungspflicht § 95d SGB V“.
- Spezifische Informationen der Landeszahnärztekammern (Punktesystem, Anerkennung von Veranstaltungen, Nachweisführung):
- Baden-Württemberg (LZK BW): Suche auf lzk-bw.de nach „Fortbildungspflicht“.
- Bayern (BLZK): BLZK – Fortbildungspflicht
- Berlin (ZÄK Berlin): Suche auf zaek-berlin.de nach „Fortbildungspflicht“.
- Brandenburg (LZÄKB): Suche auf lzkb.de nach „Fortbildungspflicht“.
- Bremen (ZÄK Bremen): Suche auf zaek-hb.de nach „Fortbildungspflicht“.
- Hamburg (ZÄK Hamburg): Suche auf zaek-hh.de nach „Fortbildungspflicht“.
- Hessen (LZKH): Suche auf lzkh.de nach „Fortbildungspflicht“.
- Mecklenburg-Vorpommern (ZÄK M-V): ZÄK M-V – Fortbildungspflicht
- Niedersachsen (ZKN): ZKN – Fortbildungspflicht
- Nordrhein (ZÄK Nordrhein): ZÄK Nordrhein – Fortbildungspflicht
- Rheinland-Pfalz (LZK RLP): Suche auf lzk.de nach „Fortbildungspflicht“.
- Saarland (ZÄK Saarland): Suche auf zaek-saar.de nach „Fortbildungspflicht“.
- Sachsen (LZK Sachsen): Suche auf lzk-sachsen.de nach „Fortbildungspflicht“.
- Sachsen-Anhalt (ZÄK Sachsen-Anhalt): Suche auf zaek-sa.de nach „Fortbildungspflicht“.
- Schleswig-Holstein (ZÄK Schleswig-Holstein): Suche auf zaek-sh.de nach „Fortbildungspflicht“.
- Thüringen (LZK Thüringen): LZK Thüringen – Fortbildungspflicht
- Westfalen-Lippe (ZÄK WL): ZÄK WL – Punktebewertung/Leitsätze
Tipp: Behalten Sie Ihre Fortbildungszertifikate im Blick und reichen Sie die Nachweise fristgerecht bei Ihrer LZK/KZV ein.
Schweigepflicht & Datenschutz (DSGVO)
Erklärung: Die ärztliche Schweigepflicht ist ein sehr hohes Gut und strafrechtlich geschützt. Sie umfasst alles, was Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Zahnarzt/Zahnärztin über Patienten anvertraut oder bekannt geworden ist. Parallel dazu regelt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zusammen mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) den Umgang mit personenbezogenen Daten, wozu insbesondere Gesundheitsdaten zählen.
Relevanz: Verstöße gegen die Schweigepflicht sind strafbar. Verstöße gegen die DSGVO können zu hohen Bußgeldern führen. Beides kann zudem berufsrechtliche Konsequenzen haben.
Ressourcen:
- Gesetzliche Grundlagen:
- Schweigepflicht: § 203 Strafgesetzbuch (StGB) – Verletzung von Privatgeheimnissen
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Offizieller Text der DSGVO (EUR-Lex)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): BDSG Text
- Praktische Leitfäden & Informationen (Bund):
- BZÄK: Bietet oft umfangreiche Informationen und Mustertexte (z.B. Datenschutzerklärung) – BZÄK – Datenschutz (Link prüfen!)
- KZBV: Informationen speziell für Vertragszahnärzte – Suche auf kzbv.de nach „Datenschutz“ oder „DSGVO“.
- Spezifische Informationen der Landeszahnärztekammern (Leitfäden, Checklisten, Ansprechpartner für Datenschutzfragen):
- Baden-Württemberg (LZK BW): Suche auf lzk-bw.de nach „Datenschutz“.
- Bayern (BLZK): BLZK – Datenschutz
- Berlin (ZÄK Berlin): Suche auf zaek-berlin.de nach „Datenschutz“.
- Brandenburg (LZÄKB): Suche auf lzkb.de nach „Datenschutz“.
- Bremen (ZÄK Bremen): Suche auf zaek-hb.de nach „Datenschutz“.
- Hamburg (ZÄK Hamburg): Suche auf zaek-hh.de nach „Datenschutz“.
- Hessen (LZKH): Suche auf lzkh.de nach „Datenschutz“.
- Mecklenburg-Vorpommern (ZÄK M-V): Suche auf zaekmv.de nach „Datenschutz“.
- Niedersachsen (ZKN): Suche auf zkn.de nach „Datenschutz“.
- Nordrhein (ZÄK Nordrhein): Suche auf zaek-nr.de nach „Datenschutz“.
- Rheinland-Pfalz (LZK RLP): Suche auf lzk.de nach „Datenschutz“.
- Saarland (ZÄK Saarland): Suche auf zaek-saar.de nach „Datenschutz“.
- Sachsen (LZK Sachsen): Suche auf lzk-sachsen.de nach „Datenschutz“.
- Sachsen-Anhalt (ZÄK Sachsen-Anhalt): Suche auf zaek-sa.de nach „Datenschutz“.
- Schleswig-Holstein (ZÄK Schleswig-Holstein): Suche auf zaek-sh.de nach „Datenschutz“.
- Thüringen (LZK Thüringen): Suche auf lzkth.de nach „Datenschutz“.
- Westfalen-Lippe (ZÄK WL): Suche auf zahnaerzte-wl.de nach „Datenschutz“.
- Landesdatenschutzbeauftragte: Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Praxen). Eine Liste finden Sie hier: BfDI – Anschriften der Landesdatenschutzbeauftragten
Tipp: Machen Sie sich mit den Grundsätzen der DSGVO vertraut (Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Sicherheit etc.) und nutzen Sie die Hilfestellungen Ihrer Kammer (z.B. für Muster-Datenschutzerklärungen, Verarbeitungsverzeichnisse).
Patientenrechtegesetz (PatRechteG)
Erklärung: Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) wurde 2013 eingeführt und hat die wesentlichen Rechte und Pflichten im Behandlungsverhältnis im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert.
Wichtige Aspekte für die Praxis:
- Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB): Klärt die Grundlagen des Verhältnisses Arzt-Patient.
- Informationspflichten (§ 630c BGB): Umfassende Information des Patienten über die Behandlung.
- Aufklärungspflichten (§ 630e BGB): Rechtzeitige und verständliche Aufklärung über Diagnose, Therapie, Risiken, Alternativen, Kosten etc. vor der Behandlung.
- Einwilligung (§ 630d BGB): Notwendigkeit der informierten Einwilligung des Patienten vor jedem Eingriff.
- Dokumentationspflicht (§ 630f BGB): Pflicht zur lückenlosen und zeitnahen Dokumentation der Behandlung.
- Einsichtsrecht in die Patientenakte (§ 630g BGB): Der Patient hat das Recht auf unverzügliche Einsicht in seine vollständige Akte und kann Kopien verlangen (gegen Kostenerstattung).
Ressourcen:
- Gesetzestext (BGB): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 630a – 630h (Behandlungsvertrag)
- Informationen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG): BMG – Patientenrechtegesetz
- Informationen der BZÄK: Suche auf bzaek.de nach „Patientenrechte“.
Tipp: Nehmen Sie die Aufklärungs- und Dokumentationspflichten sehr ernst – sie sind entscheidend für die Patientensicherheit und Ihre rechtliche Absicherung.
Zahnärztliche Werbung
Erklärung: Zahnärztliche Werbung ist grundsätzlich erlaubt, unterliegt aber strengen Regeln. Sie muss sachlich und berufsbezogen sein und darf nicht irreführend, anpreisend oder vergleichend sein. Die genauen Grenzen ergeben sich aus der jeweiligen Landes-Berufsordnung (siehe 3.2) und dem Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Relevanz: Unzulässige Werbung kann berufsrechtliche Konsequenzen durch die LZK nach sich ziehen und auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Kollegen oder Verbände zur Folge haben.
Ressourcen – HWG & LZK-Regelungen nach Bundesland:
- Heilmittelwerbegesetz (HWG): HWG Text
- Berufsordnungen der LZKs (siehe 3.2): Diese enthalten die spezifischen landesrechtlichen Werbebeschränkungen.
- Leitfäden & Informationen der Landeszahnärztekammern zur zulässigen Werbung (Was ist erlaubt bei Praxisschild, Website, Flyern etc.?):
- Baden-Württemberg (LZK BW): Suche auf lzk-bw.de nach „Werbung“, „Praxismarketing“.
- Bayern (BLZK): Suche auf blzk.de nach „Werbung“, „Berufsordnung Kommentar“.
- Berlin (ZÄK Berlin): Suche auf zaek-berlin.de nach „Werbung“, „Praxismarketing“.
- Brandenburg (LZÄKB): Suche auf lzkb.de nach „Werbung“.
- Bremen (ZÄK Bremen): Suche auf zaek-hb.de nach „Werbung“.
- Hamburg (ZÄK Hamburg): Suche auf zaek-hh.de nach „Werbung“.
- Hessen (LZKH): Suche auf lzkh.de nach „Werbung“, „Praxismarketing“.
- Mecklenburg-Vorpommern (ZÄK M-V): Suche auf zaekmv.de nach „Werbung“.
- Niedersachsen (ZKN): Suche auf zkn.de nach „Werbung“.
- Nordrhein (ZÄK Nordrhein): Suche auf zaek-nr.de nach „Werbung“.
- Rheinland-Pfalz (LZK RLP): Suche auf lzk.de nach „Werbung“.
- Saarland (ZÄK Saarland): Suche auf zaek-saar.de nach „Werbung“.
- Sachsen (LZK Sachsen): Suche auf lzk-sachsen.de nach „Werbung“.
- Sachsen-Anhalt (ZÄK Sachsen-Anhalt): Suche auf zaek-sa.de nach „Werbung“.
- Schleswig-Holstein (ZÄK Schleswig-Holstein): Suche auf zaek-sh.de nach „Werbung“.
- Thüringen (LZK Thüringen): Suche auf lzkth.de nach „Werbung“.
- Westfalen-Lippe (ZÄK WL): Suche auf zahnaerzte-wl.de nach „Werbung“.
Tipp: Im Zweifel lieber zurückhaltend werben und bei Unsicherheiten die Rechtsberatung der LZK in Anspruch nehmen, bevor Sie Marketingmaßnahmen umsetzen.
Zahnärztliche Haftung
Erklärung: Als Zahnarzt/Zahnärztin haften Sie für Schäden, die einem Patienten durch einen Behandlungsfehler (Verstoß gegen anerkannte Regeln der zahnärztlichen Kunst) oder einen Aufklärungsfehler (unzureichende oder verspätete Aufklärung) entstehen. Die Haftung kann zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen, aber auch berufsrechtliche und in seltenen Fällen strafrechtliche Konsequenzen haben.
Grundlagen: Die zivilrechtliche Haftung ergibt sich v.a. aus dem Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB) und dem Deliktsrecht (§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht).
Vermeidung & Umgang:
- Arbeiten Sie stets nach den anerkannten fachlichen Standards (lege artis).
- Sorgen Sie für eine umfassende und rechtzeitige Patientenaufklärung.
- Führen Sie eine sorgfältige und lückenlose Behandlungsdokumentation – diese ist im Streitfall Ihr wichtigstes Beweismittel!
- Schließen Sie unbedingt eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung ab (siehe Abschnitt 8).
- Nutzen Sie bei Meinungsverschiedenheiten oder Behandlungsfehlervorwürfen die Schlichtungs- und Gutachterstellen der Zahnärztekammern.
Ressourcen – Schlichtungsstellen & Gutachterwesen der LZKs nach Bundesland:
Die Landeszahnärztekammern unterhalten Gutachter- und Schlichtungsstellen, die bei Streitigkeiten zwischen Zahnarzt und Patient vermitteln und gutachterliche Stellungnahmen abgeben können.
- Baden-Württemberg (LZK BW): LZK BW – Beratung & Schlichtung
- Bayern (BLZK): BLZK – Patientenberatung/Gutachter/Schlichtung
- Berlin (ZÄK Berlin): ZÄK Berlin – Beratung/Schlichtung
- Brandenburg (LZÄKB): Suche auf lzkb.de nach „Schlichtung“, „Gutachter“.
- Bremen (ZÄK Bremen): ZÄK Bremen – Gutachter/Schlichtung
- Hamburg (ZÄK Hamburg): Suche auf zaek-hh.de nach „Schlichtung“, „Gutachter“.
- Hessen (LZKH): LZKH – Beratung & Schlichtung
- Mecklenburg-Vorpommern (ZÄK M-V): Suche auf zaekmv.de nach „Schlichtung“, „Gutachter“.
- Niedersachsen (ZKN): ZKN – Schlichtungsstelle
- Nordrhein (ZÄK Nordrhein): ZÄK Nordrhein – Gutachter/Schlichtung
- Rheinland-Pfalz (LZK RLP): LZK RLP – Gutachter/Schlichtung
- Saarland (ZÄK Saarland): Suche auf zaek-saar.de nach „Schlichtung“, „Gutachter“.
- Sachsen (LZK Sachsen): LZK Sachsen – Gutachterwesen/Schlichtung
- Sachsen-Anhalt (ZÄK Sachsen-Anhalt): Suche auf zaek-sa.de nach „Schlichtung“, „Gutachter“.
- Schleswig-Holstein (ZÄK Schleswig-Holstein): ZÄK SH – Gutachter/Schlichtung
- Thüringen (LZK Thüringen): LZK Thüringen – Gutachter/Schlichtung
- Westfalen-Lippe (ZÄK WL): ZÄK WL – Gutachter/Schlichtung
Tipp: Informieren Sie bei einem Haftpflichtvorwurf umgehend Ihre Berufshaftpflichtversicherung und suchen Sie rechtlichen Rat, bevor Sie Erklärungen abgeben oder Zahlungen leisten.