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Artikel 3: Wenn etwas schiefgeht – Die zahnärztliche Haftung verstehen

Apr.. 28, 2025 / rechtliches lernen

Trotz größter Sorgfalt und bestem Wissen kann es im medizinischen Alltag zu unerwünschten Ereignissen, Komplikationen oder Fehlern kommen – oder zumindest zu dem Vorwurf eines Fehlers durch den Patienten. Als Zahnärztin oder Zahnarzt tragen Sie eine hohe Verantwortung, und damit verbunden ist auch das Risiko der Haftung. „Haftung“ bedeutet, für einen entstandenen Schaden (gesundheitlich und/oder finanziell) einstehen zu müssen. Dieser Artikel erklärt die Grundlagen der zahnärztlichen Haftung, damit Sie die Risiken kennen und wissen, wie Sie sich bestmöglich absichern können.

A. Was ist überhaupt ein Behandlungsfehler?

Nicht jedes unerwünschte Ergebnis einer Behandlung ist automatisch ein Behandlungsfehler!

Definition:
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die zahnärztliche Behandlung nicht dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, anerkannten Facharztstandard entspricht (also nicht „lege artis“ war) UND dieser Fehler zu einem Gesundheitsschaden beim Patienten geführt hat.

Facharztstandard:
Das ist die Sorgfalt und das Wissen, das von einem durchschnittlichen, gewissenhaften Zahnarzt in der jeweiligen Situation erwartet werden kann. Dieser Standard entwickelt sich mit dem wissenschaftlichen Fortschritt ständig weiter (deshalb ist Fortbildung so wichtig!).

Beweislast (Wer muss was beweisen?):

  • Grundsatz: Im Zivilprozess muss in der Regel der Patient beweisen, dass
    1. ein Behandlungsfehler (Abweichung vom Standard) vorliegt,
    2. ein Gesundheitsschaden eingetreten ist, UND
    3. der Fehler ursächlich (kausal) für den Schaden war.
      Dies ist für den Patienten oft schwierig.
  • Ausnahmen / Beweiserleichterungen bis Beweislastumkehr: In bestimmten Fällen verschiebt sich die Beweislast zugunsten des Patienten bzw. zulasten des Behandlers:
    • Grober Behandlungsfehler: Wenn der Fehler aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er fundamental gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte Erkenntnisse verstoßen hat. Hier wird vermutet, dass der Fehler auch den Schaden verursacht hat – der Zahnarzt muss dann das Gegenteil beweisen.
    • Fehler im voll beherrschbaren Risikobereich: Fehler, die ausschließlich im Organisations- und Verantwortungsbereich der Praxis liegen (z.B. Verwendung unsteriler Instrumente, Verwechslung von Patienten/Seiten, Defekt eines nicht gewarteten Gerätes).
    • Dokumentationsmängel: Wenn medizinisch gebotene Befunde oder Maßnahmen nicht oder unzureichend dokumentiert sind, wird oft vermutet, dass sie nicht stattgefunden haben. Eine lückenlose Dokumentation ist daher essenziell für Ihre Verteidigung!
    • Aufklärungsfehler: Wenn nicht korrekt über Risiken oder Alternativen aufgeklärt wurde, ist die Einwilligung unwirksam (siehe Artikel 2). Der Behandler muss dann beweisen, dass der Patient auch bei korrekter Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte (sehr schwierig!).

B. Typische Fehlerarten in der Zahnarztpraxis

Fehler können in verschiedenen Phasen auftreten:

  • Diagnosefehler: Übersehen relevanter Befunde (z.B. Karies, Parodontitis, Kiefergelenksbefund, selten: Tumor), Fehlinterpretation von Röntgenbildern.
  • Therapiefehler: Wahl einer falschen Behandlungsmethode, fehlerhafte Ausführung der Behandlung (z.B. Nervverletzung bei Extraktion, falsche Kronenpräparation, Über- oder Unterfüllung von Wurzelkanälen, Beschädigung von Nachbarzähnen).
  • Aufklärungsfehler: Unzureichende oder fehlende Aufklärung über Risiken, Alternativen oder Kosten (führt zur Haftung, auch wenn die Behandlung selbst fehlerfrei war!).
  • Organisationsfehler: Mängel in den Praxisabläufen, die zu Schäden führen (z.B. Hygienefehler, Verwechslungen, mangelhafte Gerätewartung, unzureichende Überwachung von Patienten nach Sedierung).

C. Zivilrechtliche Haftung – Schadensersatz & Schmerzensgeld

Dies ist die häufigste Form der Haftung. Ziel ist es, den Schaden, den der Patient durch den Fehler erlitten hat, finanziell auszugleichen.

  • Schadensersatz (Materielle Schäden): Ersatz aller durch den Fehler verursachten finanziellen Nachteile, z.B.:
    • Kosten für notwendige Korrektur- oder Nachbehandlungen (auch wenn diese teurer sind als die ursprüngliche Behandlung).
    • Verdienstausfall.
    • Fahrtkosten.
    • Kosten für vermehrte Bedürfnisse (z.B. spezielle Nahrung bei Kaubeschwerden).
  • Schmerzensgeld (Immaterielle Schäden): Ausgleich für erlittene Schmerzen, Leiden, psychische Belastungen, Beeinträchtigung der Lebensqualität, dauerhafte Entstellung. Die Höhe hängt stark vom Einzelfall und der Schwere der Beeinträchtigung ab. Ablauf eines Haftungsfalls (vereinfacht):
  1. Patient (oder Anwalt) macht Vorwurf geltend.
  2. Sofortige Meldung an die eigene Berufshaftpflichtversicherung! (Obliegenheit!) Keine Schuldanerkenntnisse abgeben!
  3. Versicherung prüft den Fall, fordert Behandlungsunterlagen an.
  4. Oft wird von der Versicherung oder später von Gericht/Schlichtungsstelle ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, um zu klären, ob ein Fehler vorliegt und ob dieser ursächlich für den Schaden war.
  5. Versuch einer außergerichtlichen Einigung (Vergleich) oder Klageerhebung durch den Patienten. Gutachterkommissionen & Schlichtungsstellen:
    Die Zahnärztekammern unterhalten Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen. Diese bieten Patienten und Zahnärzten die Möglichkeit, Behandlungsfehlervorwürfe außergerichtlich und meist kostenfrei (oder kostengünstig) durch unabhängige Gutachter prüfen zu lassen und eine Einigung zu versuchen. Dies kann langwierige und teure Gerichtsprozesse oft vermeiden.

D. Strafrechtliche Haftung – Selten, aber möglich

Neben der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht kann ein Behandlungsfehler in schweren Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Dies ist jedoch deutlich seltener.

  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB): Wenn durch einen Sorgfaltspflichtverstoß (Behandlungsfehler) ein relevanter Gesundheitsschaden beim Patienten verursacht wird.
  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB): Wenn in einem Notfall nicht die erforderliche und zumutbare Hilfe geleistet wird.
  • Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB): Vorsätzliches, bewusst falsches Abrechnen nicht erbrachter oder nicht abrechenbarer Leistungen (Thema für sich!). Ein Strafverfahren wird von der Staatsanwaltschaft eingeleitet (z.B. nach Strafanzeige durch den Patienten oder bei besonders schweren Fällen).

E. Die Berufshaftpflichtversicherung – Ihr wichtigstes Sicherheitsnetz!

Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist für jeden tätigen Zahnarzt in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und absolut existenziell!

Funktion:

  • Schutz vor finanziellen Folgen: Sie übernimmt die Kosten für berechtigte Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen bis zur vereinbarten Deckungssumme.
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche: Sie prüft die Vorwürfe und wehrt unberechtigte Forderungen für Sie ab (passiver Rechtsschutz), inklusive Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten. Worauf achten?
  • Ausreichende Deckungssumme: Angesichts steigender Forderungen sind heute Deckungssummen von mehreren Millionen Euro (z.B. 3 Mio., 5 Mio. € oder mehr) für Personen- und Sachschäden dringend zu empfehlen!
  • Leistungsumfang: Prüfen Sie genau, welche Tätigkeiten und Risiken versichert sind (z.B. Implantologie, Sedierung, bestimmte Behandlungsmethoden?). Gibt es Ausschlüsse?
  • Nachhaftung: Wichtig bei Praxisaufgabe oder Berufswechsel.
  • Meldepflichten: Informieren Sie Ihre Versicherung unverzüglich, sobald ein Patient einen Anspruch erhebt oder dies konkret androht! Verletzung von Meldepflichten (Obliegenheiten) kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen!

Fazit

Die Möglichkeit der Haftung gehört zum Berufsrisiko des Zahnarztes. Durch sorgfältiges Arbeiten nach Facharztstandard, eine umfassende Aufklärung und Einwilligung sowie eine lückenlose Dokumentation können Sie dieses Risiko jedoch erheblich minimieren. Eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung ist dabei Ihr unverzichtbares finanzielles Sicherheitsnetz. Handeln Sie stets nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle Ihrer Patienten!

Im nächsten Artikel (Artikel 4) beschäftigen wir uns mit dem Berufsrecht, also den spezifischen Regeln und Pflichten, die sich aus Ihrer Approbation und der Zugehörigkeit zur Zahnärztekammer ergeben.

Category: rechtliches lernen

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