Lektion 10: Der Behandlungsfehler – Begriffsdefinition, Häufigkeit und Prophylaxe
A. Klinische Relevanz
Der Begriff “Behandlungsfehler” ist rechtlich definiert und löst bei den meisten Zahnärzten Unbehagen aus. Doch nur wer weiß, was einen Fehler ausmacht, wie häufig er tatsächlich vorkommt und welche präventiven Maßnahmen es gibt, kann souverän und rechtssicher handeln. Ein proaktives Fehlermanagement zielt nicht darauf ab, Fehler zu vertuschen, sondern sie durch systematische Vorkehrungen zu vermeiden und im Ernstfall korrekt zu reagieren. Dies schützt den Patienten, bewahrt die wirtschaftliche Existenz der Praxis und erhält das Vertrauensverhältnis.
B. Detailliertes Fachwissen
1. Definition: Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?
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Juristische Definition: Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Zahnarzt bei der Diagnostik oder Therapie nicht den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht, soweit diese sich in der zahnärztlichen Praxis bewährt haben.
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Einfacher ausgedrückt: Die Behandlung weicht von dem ab, was ein gewissenhafter, ordentlicher Zahnarzt in derselben Situation getan hätte.
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Kein Behandlungsfehler ist:
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Ein therapeutischer Misserfolg, wenn die Behandlung fachgerecht durchgeführt wurde.
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Eine schlechte Prognose, die vom Zahnarzt nicht zu vertreten ist.
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Eine Komplikation, über die der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und die auch bei sorgfältigster Arbeit auftreten kann.
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2. Häufigkeit und Statistik
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Gemeldete Fälle: Bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Zahnärztekammern gehen jährlich mehrere tausend Anträge auf Überprüfung eines vermeintlichen Behandlungsfehlers ein.
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Häufigste Fehlerquellen: Die häufigsten Vorwürfe betreffen die Bereiche:
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Implantologie
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Endodontie (Wurzelkanalbehandlungen)
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Prothetik
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Oralchirurgie (v.a. Weisheitszahnentfernungen)
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Quote der Bestätigungen: Nur in etwa 25-35% der eingereichten Fälle wird tatsächlich ein Behandlungsfehler festgestellt. Dies unterstreicht, dass viele Vorwürfe unbegründet sind, aber dennoch bearbeitet werden müssen.
3. Kategorien von Behandlungsfehlern
a) Therapiefehler
* Fehlerhafte Durchführung einer Behandlung (z.B. Verletzung des N. alveolaris inferior).
b) Diagnosefehler
* Unterlassen einer indizierten oder falsche Interpretation einer Untersuchung (z.B. Übersehen einer Fraktur im Röntgenbild).
c) Befunderhebungsfehler
* Unterlassen einer notwendigen diagnostischen Maßnahme (z.B. Verzicht auf ein Röntgenbild vor einer Extraktion).
d) Aufklärungsfehler
* Unvollständige, nicht verständliche oder unterlassene Aufklärung über Risiken und Alternativen.
e) Dokumentationsfehler
* Lückenhafte oder fehlende Dokumentation, die zu einer Beweislastumkehr führt.
4. Die wichtigsten Säulen der Fehlerprophylaxe
| Präventionsmaßnahme | Konkrete Umsetzung in der Praxis | Schutzwirkung |
|---|---|---|
| Lückenlose Dokumentation | SOAP-Schema (Subjektiv, Objektiv, Assessment, Plan); Dokumentation von Aufklärung, Befunden, Eingriffen und Risiken. | Beweissicherung; Abwehr unberechtigter Vorwürfe. |
| Umfassende Aufklärung | Persönliches Gespräch mit standardisierten Aufklärungsbögen; wirtschaftliche Aufklärung (Kosten). | Rechtfertigung des Eingriffs; Stärkung der Therapietreue. |
| Fortbildung & Qualitätsmanagement | Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen; Einführen von Praxisstandards (Checklisten); Fehlermeldesystem. | Vermeidung von Therapiefehlern; Steigerung der Behandlungsqualität. |
| Qualifizierte Delegation | Klare Regelungen, welche Tätigkeiten an ZFAs delegiert werden dürfen; Schulung und Überwachung. | Vermeidung von Organisationsfehlern; Entlastung des Zahnarztes. |
| Transparente Kommunikation | Einfühlsamer, ehrlicher Umgang mit Patienten; offene Kommunikation von Komplikationen. | Vertrauensbildung; Verhindern von Eskalation. |
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5. Das richtige Verhalten im Schadensfall
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Ruhe bewahren: Keine voreiligen Schuldeingeständnisse oder Beschuldigungen.
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Patientenorientiert handeln: Die gesundheitliche Versorgung des Patienten hat oberste Priorität. Den Schaden so gut wie möglich begrenzen.
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Umgehende und vollständige Dokumentation: Den Vorfall und den aktuellen Befund detailliert in der Patientenakte festhalten.
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Informieren: Den Patienten über den Vorfall aufklären. Ggf. die eigene Berufshaftpflichtversicherung informieren. Diese übernimmt die Regulierung und stellt Rechtsbeistand.
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Keine Panik: Die Haftpflichtversicherung ist für solche Fälle da. Ein Fehler muss nicht das Ende der Karriere bedeuten.
C. Klinische Anwendung & Fallbeispiele
Fallbeispiel: Die übersehene Wurzelfraktur
Szenario: Ein Patient klagt über lang anhaltende Druck- und Klopfschmerzhaftigkeit an Zahn 26, der vor einem Jahr mit einer Krone versorgt wurde. Der behandelnde Zahnarzt macht ein Röntgenbild (Bissflügelaufnahme), das keine Auffälligkeiten zeigt, und diagnostiziert eine Reizung des Parodonts. Nach mehreren Monaten ohne Besserung sucht der Patient einen Zweitzahnarzt auf. Dieser erstellt eine 3D-Röntgenaufnahme (DVT) und diagnostiziert eine vertikale Wurzelfraktur. Der Zahn ist nicht erhaltungsfähig und muss extrahiert werden.
Analyse:
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Möglicher Behandlungsfehler: Der erste Zahnarzt könnte einen Befunderhebungsfehler begangen haben, da bei persistierenden Symptomen und unklarem konventionellem Röntgenbefund die Indikation für eine weiterführende Diagnostik (DVT) gegeben war. Die vertikale Wurzelfraktur ist eine bekannte Komplikation und Differenzialdiagnose bei wurzelkanalbehandelten Zähnen.
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Schaden: Verlust des Zahnes 26.
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Prävention: Der Fehler hätte vermieden werden können durch:
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Eine kritischere Bewertung des fehlenden Therapieerfolgs.
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Die Kenntnis der Grenzen eines Bissflügelbildes.
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Die rechtzeitige Indikationsstellung für ein DVT als weiterführendes diagnostisches Mittel.
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Klinische Konsequenz & Rechtliche Folgen:
Der Patient wird sehr wahrscheinlich einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen (Kosten für Implantatversorgung, Schmerzensgeld). Die Gutachterkommission wird prüfen, ob der erste Zahnarzt gegen den fachlichen Standard verstoßen hat, indem er die für die Diagnose notwendige Sorgfalt außer Acht ließ.
Das korrekte Vorgehen: Bei unklaren, persistierenden Beschwerden sollte der Zahnarzt seinen diagnostischen Radius erweitern und ggf. frühzeitig spezialisierte Diagnostik (wie ein DVT) oder eine Zweitmeinung einholen.