Lektion 7: Das GOZ-Honorarsystem – Grundlagen, Gebührenordnung und Abrechnung
A. Klinische Relevanz
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist das verbindliche Abrechnungssystem für alle zahnärztlichen Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (BEMA) enthalten sind oder für Privatpatienten erbracht werden. Ein sicheres Beherrschen der GOZ ist für die wirtschaftliche Grundlage jeder Praxis existenziell. Fehler bei der Abrechnung führen nicht nur zu finanziellen Einbußen, sondern können auch als Abrechnungsbetrug gewertet werden und rechtliche Konsequenzen haben. Die GOZ ermöglicht eine leistungsgerechte Vergütung, erfordert jedoch ein tiefes Verständnis ihrer komplexen Struktur.
B. Detailliertes Fachwissen
1. Grundprinzipien der GOZ
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Gebührenordnung: Die GOZ ist eine Bundesrechtsverordnung und damit für alle Zahnärzte in Deutschland verbindlich.
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Leistungsbezug: Die GOZ ist eine Leistungs- oder Einzelleistungsordnung. Jede einzelne zahnärztliche Tätigkeit wird mit einer eigenen Gebührennummer (z.B. Nr. 0010 für “Erste Untersuchung”) erfasst und berechnet.
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Vergütungsrahmen: Die GOZ legt für jede Leistung einen Gebührenrahmen (Mindest- und Höchstsatz) fest, innerhalb dessen der Zahnarzt seine Gebühr festsetzen kann.
2. Aufbau der GOZ und Gebührennummern
Die GOZ ist in sechs Abschnitte unterteilt:
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Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1-10 GOZ)
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Abschnitt 2: Gebührenverzeichnis (die eigentlichen Leistungspositionen 1-99)
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Abschnitt 3: Besondere Gebühren (z.B. für Notdienst, 100-199)
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Abschnitt 4: Zuschläge (z.B. für Nacht- und Sonntagsdienst, 200-299)
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Abschnitt 5: Abrechnung von Laborkosten (300-399)
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Abschnitt 6: Schlussvorschriften
3. Der Steigerungsfaktor (§ 5 GOZ) – Das Kernstück der Honorarermittlung
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Zweck: Der Steigerungsfaktor (SF) erlaubt es, die Gebühr einer Leistung an den Schwierigkeitsgrad und den Zeitaufwand des konkreten Einzelfalls anzupassen.
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Regelbereich: Der Faktor liegt in der Regel zwischen 1,0 und 2,3. Ein Faktor von 1,0 entspricht der Regelgebühr, 2,3 der höchstmöglichen Gebühr.
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Außerhalb des Regelbereichs: In besonders begründeten Ausnahmefällen (außergewöhnlicher Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand) kann ein Faktor bis 3,5 berechnet werden. Dies muss besonders detailliert begründet werden.
4. Die Abrechnungspraxis: Von der Leistung zur Rechnung
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Leistungserbringung: Die zahnärztliche Leistung wird erbracht.
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Identifikation der Gebührennummer: Die passende GOZ-Nummer wird im Gebührenverzeichnis gesucht.
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Festlegung des Steigerungsfaktors: Der Faktor wird basierend auf Schwierigkeit und Zeitaufwand festgelegt und in der Patientenakte begründet (z.B. “SF 2,0 aufgrund enger Mundöffnung und starkem Würgreiz”).
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Gebührenberechnung: Einfache Gebühr x Steigerungsfaktor = Honorar für diese Einzelleistung.
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Heil- und Kostenplan (HKP): Vor Beginn einer größeren Behandlung muss ein HKP erstellt und vom Patienten genehmigt werden. Dieser ist die verbindliche Kostenzusage.
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Rechnungserstellung: Alle Einzelleistungen werden aufsummiert. Die Rechnung muss die GOZ-Nummern, die dazugehörigen Gebührensätze, den Steigerungsfaktor und das berechnete Honorar ausweisen.
5. Vergleich: GOZ vs. BEMA-Abrechnung
| Kriterium | GOZ (Privat / Wahlleistungen) | BEMA (Gesetzliche Krankenversicherung) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Gebührenordnung für Zahnärzte | Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen |
| Prinzip | Einzelleistungsvergütung | Pauschalvergütung (oft pro Zahn/Sitzung) |
| Flexibilität | Steigerungsfaktor (1,0 – 3,5) | Fester Punktwert, keine Steigerung möglich |
| Vorab-Klärung | Heil- und Kostenplan (HKP) zwingend erforderlich | Heil- und Kostenplan nur bei bestimmten Leistungen |
| Höhe der Vergütung | Orientiert am tatsächlichen Aufwand | Festgelegt durch Verhandlungen mit Krankenkassen |
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C. Klinische Anwendung & Fallbeispiele
Fallbeispiel: Die komplexe Wurzelkanalbehandlung
Szenario: Ein Privatpatient benötigt eine Wurzelkanalbehandlung an Zahn 36. Der Zahn ist stark gekrümmt (Mesialwurzeln), teilweise verkalkt und schwer zugänglich. Die Behandlung erfordert den Einsatz eines Mikroskops und erstreckt sich über zwei Sitzungen à 60 Minuten.
Analyse: Dies ist ein klassischer Fall für die Anwendung der GOZ mit einem erhöhten Steigerungsfaktor. Die Standardleistung “Wurzelkanalbehandlung an einem Molaren” ist die GOZ-Nr. 23. Der hohe Schwierigkeitsgrad und der große Zeitaufwand rechtfertigen einen Steigerungsfaktor deutlich über 1,0.
Korrekte Abrechnung:
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Vorab: Erstellung eines Heil- und Kostenplans (HKP) mit der geplanten Leistung und einem voraussichtlichen Steigerungsfaktor (z.B. 2,0). Der Patient unterschreibt zur Genehmigung.
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Leistungserfassung:
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GOZ Nr. 0010: Erste Untersuchung (SF 1,0)
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GOZ Nr. 23: Wurzelkanalbehandlung, Molare (SF 2,0) – Begründung in der Akte: “Starke Krümmung der Mesialwurzeln, Verkalkungen, mikroskopische Aufbereitung notwendig, ungewöhnlich hoher Zeitaufwand.”
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GOZ Nr. 25: Röntgen (SF 1,0) – für das Kontrollbild
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GOZ Nr. 33: Medikamenteneinlage (SF 1,0) – für die Zwischeneinschub-Behandlung
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Rechnung: Die Einzelleistungen werden mit ihrem jeweiligen Steigerungsfaktor berechnet und summiert.
Klinische Konsequenz & Wirtschaftliche Bedeutung:
Durch die sachgerechte Anwendung des Steigerungsfaktors wird der hohe Aufwand dieser anspruchsvollen Behandlung honoriert. Eine Abrechnung nur mit dem Faktor 1,0 wäre wirtschaftlich nicht vertretbar. Gleichzeitig ist die transparente Kommunikation und schlüssige Begründung im HKP und in der Akte essentiell, um spätere Rückfragen oder Beanstandungen des Patienten oder der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu vermeiden.