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Artikel 6: Von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zahntechnik – Weitere Rechtsgebiete im Praxisradar

Apr.. 28, 2025 / rechtliches lernen

Neben den zentralen Bereichen der Arzt-Patienten-Beziehung, des Berufsrechts und des Vertragszahnarztrechts gibt es eine Reihe weiterer Rechtsgebiete, die Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt kennen und beachten müssen. Diese „Querschnittsthemen“ regeln oft sehr praktische Aspekte des Praxisbetriebs und haben häufig direkte Bezüge zum Qualitätsmanagement (QM).

A. Medizinprodukterecht (MPG / MPBetreibV / MDR) – Sichere Geräte, sichere Behandlung

  • Was ist betroffen? Fast alle Geräte und viele Materialien in Ihrer Praxis sind Medizinprodukte – vom Mundspiegel über Füllungsmaterialien bis hin zum Röntgengerät, Autoklaven oder der Behandlungseinheit.
  • Wichtige Gesetze/Verordnungen: Medizinproduktegesetz (MPG), Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), ergänzt durch die europäische Medizinprodukte-Verordnung (MDR).
  • Ihre Pflichten als Betreiber (Auszug):
    • Bestandsverzeichnis: Alle Medizinprodukte auflisten (Gerätebuch).
    • Einweisung: Sicherstellen und dokumentieren, dass alle Anwender eingewiesen sind.
    • Gebrauchsanweisungen: Verfügbar halten.
    • Instandhaltung: Geräte gemäß Herstellervorgaben warten und prüfen lassen.
    • Kontrollen: Sicherheitstechnische (STK) und messtechnische (MTK) Kontrollen für bestimmte Geräte fristgerecht durchführen und dokumentieren.
    • Validierung: Die Wirksamkeit von Reinigungs-/Desinfektions- und Sterilisationsprozessen nachweisen.
    • Meldepflicht: Schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit Medizinprodukten melden.
  • QM-Bezug: Das gesamte Gerätemanagement ist ein zentraler Bestandteil des QM-Systems (siehe Artikel 3c des QM-Leitfadens).

B. Strahlenschutzrecht (StrlSchG / StrlSchV) – Röntgen mit Verantwortung

Der Einsatz von Röntgenstrahlung unterliegt strengen Regeln zum Schutz von Patienten und Personal.

  • Wichtige Gesetze/Verordnungen: Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
  • Ihre Pflichten (Auszug):
    • Fachkunde: Sie (und ggf. Ihre ZFA) benötigen eine gültige Fachkunde im Strahlenschutz, die alle 5 Jahre aktualisiert werden muss.
    • Rechtfertigende Indikation: Jede Röntgenaufnahme benötigt eine klare medizinische Begründung, die von einem fachkundigen Zahnarzt gestellt werden muss (Arztvorbehalt!). Routinemäßige Aufnahmen ohne Indikation sind unzulässig.
    • Dokumentation: Jede Aufnahme muss mit Indikation, Datum, Patientendaten und Einstellparametern dokumentiert werden (Röntgenpass für Patienten anbieten!).
    • Konstanzprüfung: Regelmäßige technische Überprüfung der Röntgengeräte zur Sicherstellung der Bildqualität und Strahlendosis.
    • Patienten- und Personalschutz: Anwendung von Strahlenschutzmitteln (Bleischürze/-schild), Einhaltung der Schutzbereiche.
    • Arbeitsanweisungen: Schriftliche Anweisungen für die Durchführung von Standarduntersuchungen müssen vorliegen.
  • QM-Bezug: Das Strahlenschutzmanagement ist ebenfalls ein wichtiger Teil des QM (siehe Artikel 3d des QM-Leitfadens).

C. Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Hygiene als gesetzliche Pflicht

Das IfSG bildet die rechtliche Grundlage für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

  • Ihre Pflichten (Auszug):
    • Einhaltung der Hygienevorschriften: Die nach dem Stand der Wissenschaft erforderlichen Hygienemaßnahmen sind zu treffen – hier orientiert man sich an den RKI-Richtlinien. Die Umsetzung erfolgt über den Hygieneplan.
    • Meldepflichten: Bestimmte übertragbare Krankheiten sind namentlich oder nicht-namentlich meldepflichtig an das Gesundheitsamt. Für Zahnärzte direkt relevant ist z.B. die Meldepflicht bei Masernverdacht/-erkrankung. Bei anderen Krankheiten (z.B. Hepatitis, HIV, TBC) besteht die Meldepflicht meist für das diagnostizierende Labor oder den behandelnden Arzt, aber Sie müssen die hygienischen Konsequenzen kennen und umsetzen.
  • QM-Bezug: Das Hygienemanagement nach RKI-Standard ist Kernbestandteil des QM (siehe Artikel 3b des QM-Leitfadens).

D. Datenschutzrecht (DSGVO / BDSG) – Schutz sensibler Patientendaten

Der Umgang mit Gesundheitsdaten unterliegt besonders strengen Regeln.

  • Wichtige Gesetze: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
  • Ihre Pflichten (Auszug):
    • Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: Jede Verarbeitung von Patientendaten braucht eine Rechtsgrundlage (meist Behandlungsvertrag oder Einwilligung).
    • Einwilligung: Für Datenverarbeitungen, die nicht direkt für die Behandlung nötig sind (z.B. Recall per E-Mail, Weitergabe an bestimmte Dritte), ist eine separate, informierte Einwilligung erforderlich.
    • Datensparsamkeit: Nur die wirklich notwendigen Daten erheben und speichern.
    • Datensicherheit: Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Zerstörung (Passwörter, Verschlüsselung, Backups etc.).
    • Patientenrechte: Patienten haben Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung („Recht auf Vergessenwerden“ – eingeschränkt durch Aufbewahrungspflichten!), Einschränkung der Verarbeitung.
    • Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: Dokumentation, welche Daten wie verarbeitet werden.
    • Datenschutzbeauftragter: Ggf. Pflicht zur Benennung (abhängig von Praxisgröße/Datenverarbeitung).
  • QM-Bezug: Datenschutz ist ein wichtiger Aspekt im QM, der alle Prozesse mit Patientendaten betrifft (siehe Artikel 3d QM & Artikel 2/6 Kommunikation).

E. Arbeitsrecht – Rechte und Pflichten im Team

Relevant für Sie als angestellte/r Zahnärztin/Zahnarzt oder später als Praxisinhaber/in (Arbeitgeber).

  • Wichtige Themen: Arbeitsvertrag (Inhalt, Klauseln), Arbeitszeitgesetz (Höchstarbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten), Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Mutterschutz/Elternzeit, Arbeitsschutz, Weisungsrecht des Arbeitgebers vs. freier Beruf des Zahnarztes.
  • Tipp: Arbeitsverträge vor Unterschrift prüfen lassen (z.B. durch Berufsverbände oder Anwalt). Als Arbeitgeber die komplexen Pflichten kennen!

F. Gesellschaftsrecht – Die Rechtsform der Praxis

Relevant bei Praxisgründung, -übernahme oder Eintritt in eine Kooperation.

  • Mögliche Formen:
    • Einzelpraxis: Zahnarzt ist alleiniger Inhaber und haftet unbeschränkt persönlich.
    • Berufsausübungsgemeinschaft (BAG): Zusammenschluss mehrerer Zahnärzte zur gemeinsamen Berufsausübung (oft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – oder Partnerschaftsgesellschaft – PartG/PartGmbB). Regelungen zur Haftung, Gewinnverteilung etc. im Gesellschaftsvertrag.
    • Praxisgemeinschaft: Jeder arbeitet wirtschaftlich getrennt in gemeinsamen Räumen (Kostenteilung).
    • Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ): Eigene Rechtsform, oft als GmbH, ermöglicht Anstellung von Zahnärzten unter ärztlicher Leitung.
  • Hinweis: Die Wahl der Rechtsform hat erhebliche steuerliche, haftungsrechtliche und organisatorische Konsequenzen. Unbedingt fachkundigen Rat (Steuerberater, Anwalt für Medizin-/Gesellschaftsrecht) einholen!

G. Arzneimittelgesetz (AMG) – Umgang mit Medikamenten

Regelt den Verkehr mit Arzneimitteln.

  • Relevanz: Verschreibungspflichtige Medikamente (Rezepte korrekt ausstellen, Betäubungsmittelgesetz BtMG beachten!), Lagerung und Anwendung von Medikamenten in der Praxis (z.B. im Notfallkoffer – Verfallsdaten!), Umgang mit Arzneimittelmustern.

Fazit

Dieser Überblick zeigt: Der Praxisalltag ist von einer Vielzahl rechtlicher Regelungen durchdrungen, die oft ineinandergreifen (besonders im Bereich QM). Sie müssen kein Jurist sein, aber ein grundlegendes Bewusstsein für diese verschiedenen Rechtsgebiete und Ihre Kernpflichten daraus ist unerlässlich. Wichtig ist auch zu wissen, wann Sie an Ihre Grenzen stoßen und externen Rat einholen sollten – sei es bei Ihrer Kammer, KZV, einem spezialisierten Anwalt, Steuerberater oder QM-Berater.

Category: rechtliches lernen

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